Beschlussunfähigkeit: Eigentümer verlässt Eigentümerversammlung

AG Neumarkt, Urteil v. 20.08.2015, Az. 4 C 5/14 WEG

Ein Wohnungseigentümer kann die Eigentümerversammlung verlassen, selbst dann, wenn er für mehrere andere Eigentümer vertretungsbefugt ist und sein Verlassen die Beschlussunfähigkeit der Versammlung herbeiführt. Eine spätere Beschlussanfechtung kann er dennoch auf die selbst herbeigeführte, fehlende Beschlussfähigkeit stützen.

In dem vor dem AG Neumarkt entschiedenen Fall hatte ein Wohnungseigentümer mehrere Beschlüsse der Eigentümerversammlung angefochten, weil die Versammlung nicht mehr beschlussfähig gewesen sei. Zuvor hatte er die Versammlung nach Abhandlung einiger Tagesordnungspunkte verlassen. Da er mit Vollmachten für fünf weitere Eigentümer ausgestattet gewesen war, führte sein Verlassen dazu, dass die für die Beschlussfähigkeit geforderte Mindestanzahl an anwesenden und vertretenen Eigentümern nicht erreicht wurde.

Der Ansicht der übrigen Eigentümer, dass das Verlassen ein Boykott der Versammlung sei und im Widerspruch zu einer Treuepflicht des Eigentümers stünde, folgte das Amtsgericht nicht. Eine solche Treuepflicht, wie es sie im Gesellschaftsrecht gebe, sei nicht auf das WEG-Recht übertragbar. Die angefochtenen Beschlüsse können daher für ungültig erklärt werden, selbst wenn der Kläger für die Beschlussunfähigkeit selbst verantwortlich ist.

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