OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. 03.11.2014, 20 241/14
Eine Regelung in der Teilungserklärung, nach welcher der WEG-Verwalter ausdrücklich eine allumfassende Bevollmächtigung erhält, ist unzulässig. Eine solche Regelung ist mit den Grundprinzipien des WEG-Rechts unvereinbar und würde die Kompetenzverteilung zwischen den Eigentümern und dem WEG-Verwalter aufheben.
Das OLG Frankfurt/Main entschied, dass die allumfassende Vollmacht eines WEG-Verwalters nicht ausreiche, um die Teilungserklärung zu ändern oder zu ergänzen. Das Gericht verwies auf § 10 Absatz 3 WEG, nach dem eine Änderung der Teilungserklärung grundsätzlich einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer und der Eintragung im Grundbuch bedarf. Zwar kann auch der WEG-Verwalter befugt werden, Änderungen an der Teilungserklärung durchzuführen, jedoch reicht dafür eine Generalvollmacht, wie sie in diesem Fall erteilt worden war, nicht aus. Grund dafür ist, dass eine ausdrücklich allumfassende Vollmacht die Kompetenzverteilung zwischen den Eigentümern und dem WEG-Verwalter aufheben und die Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer zu stark beschränken würde.
Wie viele Vollmachten von den Eigentümern darf eine WEG-Verwaltung besitzen? Gibt es da eine Festlegung?
Sehr geehrte Frau Schröder,
In Bezug auf die Vollmachten gibt es gesetzlich keine Einschränkung auf die Anzahl. Es kann hierzu lediglich in der Teilungserklärung eine Regelung enthalten sein, die die Anzahl (z.B. drei) oder den Personenkreis (Eheleute, Verwalter Miteigentümer) einschränkt. Bitte schauen Sie dazu in die Teilungserklärung Ihrer WEG-Gemeinschaft. Ihr Verwalter muss Ihnen auf Anfrage Einsicht gewähren, falls diese für Sie nicht sofort greifbar ist.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre Redaktion