Betriebskostenverteilung: Kopfprinzip nicht zwingend

BGH, Urteil v. 10.07.2015, V ZR 198/14

Obwohl laut Wohneigentumsgesetz grundsätzlich das Kopfstimmprinzip gilt, kann in einigen Fällen durch die Teilungserklärung davon abgewichen werden. Wenn eine Regelung ausdrücklich auf das Kopfprinzip Bezug nimmt, findet das Objekt- oder das Anteilsprinzip keine Anwendung.

Konkret: In einer WEG mit drei Wohnungen galt laut Teilungserklärung das Objektprinzip. Ein Eigentümer hatte gegen ein Ehepaar, das Eigentümer der anderen beiden Wohnungen war, geklagt. In der Versammlung hatten die Beklagten mit zwei zu einer Stimme dafür gestimmt, dass die Betriebskosten für die Treppenhausreinigung, die Müllabfuhr und das Wasser künftig  nach Wohneinheiten, nicht nach Miteigentumsanteil berechnet werden sollten. Dadurch stieg die finanzielle Belastung des Klägers. Der Kläger war der Ansicht, dass für Neuregelungen zu den Betriebskosten nach § 16 Absatz 3 WEG das Kopfstimmprinzip gelten müsse, wodurch der Antrag auf Neuverteilung der Betriebskosten mit 1:1 Stimmen abgelehnt worden wäre. Das Gericht widersprach dieser Annahme. Anders als etwa in § 16 Absatz WEG oder § 22 Absatz 2 WEG nähme § 16 Absatz 3 WEG nicht ausdrücklich Bezug auf das Kopfprinzip, weshalb auch eine andere Stimmform durch die Teilungserklärung vereinbart werden könne.

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