Seit 2003 bemüh(t)en sich die meisten der deutschen Bundesländer um die Einführung einer Rauchwarnmelderpflicht – mit großem Erfolg für die Verhütung von Personen- und Sachschäden durch Brände, jedoch mit Unklarheiten bei der Nachrüstung von Bestandswohnungen.
Aufgrund von Wohnungsbränden starben im Jahr 2012 314 Menschen, 95 Prozent davon nicht etwa durch die Flammen selbst, sondern durch den entstehenden giftigen Rauch, der schlimmstenfalls zum Tod führen kann. Schnell besteht also auch bei Schwelbränden eine Gefahr für Leib und Leben.
Bei all diesen tragischen Unfällen stehen immer wieder die gleichen Fragen im Raum: Hätte es verhindert werden können? Wer trägt die Verantwortung? Wie ist die Rechtslage bei Bestandswohnungen?
Das hängt vom jeweiligen Bundesland ab. In Hessen zum Beispiel, ebenso wie in sieben weiteren Bundesländern, musste die Anbringung von Rauchwarnmeldern in Bestandswohnungen erst spätestens bis zum 31.12.2014 erfolgt sein (s. §13 Abs. 5 HBO). Übergangsfristen und andere Detailfragen sind in den Landesbauordnungen (LBO) der jeweiligen Bundesländer geregelt. Allerdings tun sich dort nicht selten Stolpersteine auf, die sowohl Mieter als auch Eigentümer beschäftigen.
Aktuelle Gesetzeslage
Rheinland-Pfalz war im Jahr 2003 das erste Bundesland, das die Rauchwarnmelderpflicht eingeführt hat. Sie sieht insbesondere vor, dass zunächst alle Neubauten verpflichtend mit Rauchmeldern ausgerüstet sein müssen, während Bestandswohnungen eine Übergangsfrist eingeräumt wurde. Schnell zogen weitere Bundesländer nach, sodass bis heute 13 Landesregierungen die Rauchmelderpflicht in ihrer LBO verankert haben. In Berlin, Brandenburg und Sachsen planen, die jeweiligen Bauordnungen zu novellieren. Ab 2016 soll auch dann auch in diesen Bundesländern die Rachmelderpflicht gelten.
Die Musterlandesbauordnung, an der sich viele konkrete Landesbauordnungen orientieren, sieht vor, dass Rauchmelder in jedem Schlafraum, sowie in Fluchtwegen, zum Beispiel in Fluren, angebracht werden müssen. Dabei fällt die Anschaffung und sachgemäße Anbringung in die Zuständigkeit des Wohnungseigentümers (bzw. in Thüringen alternativ des Bauherren), die Wartung des Gerätes obliegt jedoch der Verantwortung des Wohnungsnutzers, es sei denn, es ist mietvertraglich anders geregelt.
Der Teufel steckt im Detail
Trotz des unbestreitbar sinnvollen Einsatzes weisen die einschlägigen Landesvorschriften zur Anbringung von Rauchmeldern einige Schwierigkeiten auf – in der bautechnischen Umsetzung und vor allem bei der späteren Wartung.
In einigen Bundesländern wurde den Eigentümern von Bestandswohnungen nur ein relativ knappes Zeitfenster für die Nachrüstung eingeräumt. Während Rheinland-Pfalz für die Anbringung der Rauchmelder in Bestandswohnungen einen Zeitraum von fünf Jahren gewährte, wurden in Baden-Württemberg nur eineinhalb Jahre für die flächendeckende Ausstattung mit den Warngeräten vorgegeben. Viel zu knapp, urteilte der VDIV, Verband der Immobilienverwalter Baden-Württemberg e.V. und forderte – bislang erfolglos – eine Verlängerung der Frist bis Ende 2015. Der Vorstandsvorsitzende des VDIV, Wolfgang D. Heckeler, stellte auf einer Pressekonferenz im Oktober 2014 fest, „dass die vorgegebene Zeit für die gesamte Prozesskette dann in der Praxis einfach nicht ausreicht“. Dabei zählte er mehrere Gründe auf, die den Prozess so langwierig gestalten.
In Gemeinschaftsordnungen gelte nicht selten ein anderes Wirtschaftsjahr, daher könnten sich Eigentümer erst gegen Ende des Jahres für eine Versammlung zusammenfinden. Im weiteren Prozess müsse der Verwalter verschiedene Lösungsvorschläge für Kauf und Wartung präsentieren, über die dann nach einer Bedenkzeit abgestimmt werden muss. Die Entscheidung, die dabei fällt, sei noch einen Monat anfechtbar, wodurch sich der eigentliche Beginn der Installation noch weiter nach hinten verschiebe. Erst nach diesem ganzen Prozedere sei es überhaupt erst möglich, konkrete Aufträge zu stellen, die ebenfalls ihre Bearbeitungszeit bräuchten. Neben dem administrativen Prozess müsse auch die organisatorische Seite beachtet werden, denn jeder einzelne Haushalt müsse schließlich kontaktiert und ein Termin zur Montage vereinbart werden, so Heckeler.
WEG-Gemeinschaften, die sich in Bundesländern befinden, deren Übergangsfrist für Warnmelder in Bestandswohnungen noch läuft (Niedersachsen, Bremen, Sachsen-Anhalt, Nordrhein Westfalen, Bayern und Thüringen), sollten den Zeitbedarf für die Umsetzung nicht unterschätzen und möglichst bald aktiv werden, um zeitliche Engpässe zu vermeiden.
Was machen jene Mieter und Eigentümer, die sich bereits ohne gesetzliche Verpflichtung selbst handelsübliche Melder angeschafft haben? Zog die Wohnungseigentümerschaft in Gänze nach und beschloss einheitliche Rauchmeldertypen in den Wohnungen anzubringen, konnte es sein, dass die bereits Vorhandenen wieder entfernt und ersetzt werden mussten. Die betroffenen Mieter oder Eigentümer wurden auf diese Weise zweimal zur Kasse gebeten. Der BGH hat die Rechtslage dahingehend aber nun geklärt:
Mit den Urteilen vom 17. Juni 2015 (Az. VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14) bestätigte der BGH ein Urteil des Landgerichts in Halle (Saale): Ein Mieter, der bereits einen Rauchmelder besitzt, der jedoch nicht neuwertig ist und mit dem Vermieter abgestimmt wurde, müsse eine Neuinstallation durch den Vermieter dulden, wenn dieser eine technisch einheitliche Sicherung seines Gebäudes gewährleisten will (LG Halle/Saale, 30. Juni 2014, Az. 3 S 11/14). Damit hat der BGH rechtliche Unklarheiten bei der Rauchmeldermontage geklärt.
Auch der Versicherungsschutz ist bisher nicht eindeutig geregelt. Während ein Teil der WEG-Juristen und der Versicherer den Verlust des Versicherungsschutzes dementiert, da die Nicht-Anbringung des Rauchmelders auch in den Bundesländern mit Warnmelderpflicht nicht unter Strafe steht, argumentiert der andere Teil mit dem eindeutigen Verstoß gegen eine Rechtsverordnung und äußert sich skeptisch über die anhaltende Nachsicht der Gebäudeversicherer. Sowohl Wohnungseigentümer als auch Mieter sollten daher zusammen mit ihren WEG-Verwaltern oder Vermietern dringend ihre abgeschlossenen Wohngebäude- bzw. Hausratversicherung auf die Rauchmelder-Problematik überprüfen.
Neben dem Versicherungsschutz sind auch andere zivilrechtliche Fragen nicht in den LBO geklärt und könnten Anlass für Rechtsstreite geben.
Anbringung und Wartung
Wichtig für die Erhaltung der lebensrettenden Funktion des Rauchwarnmelders ist die regelmäßige Wartung des Gerätes. Laut den Landesbauordnungen sind es meist die Nutzer selbst, die dafür verantwortlich sind (außer Sachsen-Anhalt und Thüringen, bei denen die Zuständigkeit nicht klar definiert ist). Das scheint im Hinblick auf die einmal jährliche Wartungspflicht sinnvoll, um die dafür nötigen Terminabstimmungen zu sparen. Bei Wohnungsgesellschaften und –genossenschaften dürfte allerdings auch die jährliche Prüfung und Wartung schon aus Haftungsgründen von professionellen Dienstleistern durchgeführt werden. Es gab leider wiederholt Fälle, in denen sich die Neun-Volt-Batterien aus den Rauchmeldern in der Spielekonsole der Kinder wiederfanden. Diese Dienstleistung muss allerdings über die Betriebskosten von den Mietern oder durch das Hausgeld von den Eigentümern getragen werden. Sinnvoll ist die Beachtung der Vorschriften nach der DIN 14676, bei der Wartungsauflagen und Geräteempfehlungen ausgesprochen werden.
Fazit: Trotz einiger Unklarheiten besteht ein großer gesellschaftlicher Konsens über die Notwendigkeit der Rauchwarnmelderpflicht. Ein guter Verwalter berät die WEG-Gemeinschaft gern.