Das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers gehört ihm alleine: Solange er die Rechte der anderen Wohnungseigentümer nicht verletzt, kann er damit verfahren, wie er will. Doch was passiert, wenn er einen Teil seiner Wohnung ausbauen und zwei Eigentumswohnungen daraus machen will? Braucht er dazu die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer? Er braucht sie nicht, vorausgesetzt die Gemeinschaftsordnung erlaubt Umbau und Aufteilung. So entscheid das Oberlandesgericht (OLG) München am 5. Juli 2013 (Az. 34 Wx 155/13).
Im zugrunde liegenden Fall besaß ein Wohnungseigentümer eine Wohnung obersten Stockwerk eines Wohnhauses inklusive Speicher und Tiefgaragenstellplatz, die beide zu seinem Sondereigentum zählten. Den Speicher baute er zu einer in sich geschlossenen Wohnung aus. Anschließend beantragte er beim Grundbuchamt die Teilung seiner Sondereigentums und seines Miteigentumsanteils in zwei separate Einheiten: seine erste Wohnung im Obergeschoss mit dem Tiefgaragenstellplatz und die neu ausgebaute Wohnung im Dachgeschoss, jeweils mit einem Anteil am Gemeinschaftseigentum. Da die Gemeinschaftsordnung, die in die Teilungserklärung aufgenommen worden war, dieses Vorgehen erlaubte, fragte der baufreudige Wohnungseigentümer die WEG nicht zusätzlich um ihre Erlaubnis.
Wohnungseigentümer darf Wohnungseigentum aufteilen
Das Grundbuchamt wies den Antrag auf Teilung ab. Dem Amt zufolge sei der Speicher Teileigentum: Ein Wohnungseigentümer dürfte ihn nur in Wohnungseigentum umwandeln, wenn alle anderen Wohnungseigentümer damit einverstanden seien. In der Gemeinschaftsordnung sei das Vorhaben zwar erlaubt. Das sei für das Grundbuchamt aber nicht ausreichend, es bräuchte die Zustimmung der anderen Eigentümer zusätzlich. Das OLG München gab dem Wohnungseigentümer Recht: Der Speicher sei schon als Wohnung angelegt worden. Eine Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum habe also gar nicht stattgefunden. Auch wenn es eine Umwandlung gewesen wäre, hätten die Wohnungseigentümer wegen der Regelungen in der Teilungserklärung nicht zustimmen müssen. Das Gericht erklärte weiter, dass ein Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum in so viele Teile aufteilen dürfe, wie es Räume habe. Die Zustimmung der anderen Eigentümer brauche er dazu nicht. Das gelte auch für den Umbau. Anders sehe es aus, wenn es um bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum gehe: Hiermit müssten alle Wohnungseigentümer einverstanden sein.