OVG Bremen, Beschluss v. 13.02.2015, 1 B 355/14
Auch ein Wohnungseigentümer alleine kann ein Nachbarbauvorhaben angreifen, wenn er einen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen kann, das Gebäude also nicht den Nutzungsvorschriften des jeweiligen Baugebiets entspricht.
Im konkreten Fall hatte eine Eigentümerin vor dem OVG Bremen geklagt, dass ein geplantes Wohn- und Geschäftsgebäude mit einem großflächigen Lebensmittelladen im Erdgeschoss gegen die Nutzung des Mischgebiets spräche. Entgegen einer vorherigen Entscheidung des Bayrischen VGH in einem ähnlich gelagerten Fall, entschied das OVG Bremen, dass die Klägerin in diesem Falle klagebefugt sei. Der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz gelte sowohl für Wohnungs- als auch für Grundstückseigentümer. Die Richter begründeten dies damit, dass Eigentümer innerhalb einer WEG je nach Lage ihrer Wohnung unterschiedlich von Bauvorhaben betroffen sein können. Demnach besteht die Klagebefugnis eines einzelnen Eigentümers nicht nur dann, wenn sich seine Klage gegen Abstandsflächenverstöße oder die Pflicht zur Rücksichtnahme richtet. Bis zur Klärung durch den BGH ist jedoch unklar, ob andere Gerichte künftig der Ansicht des OVG Bremen oder eher der des Bayrischen VGH folgen werden.