BGH, Urteil vom 16.01.2015, Az. V ZR 110/14
Der BGH wertete die zeitliche Einschränkung des Rauchens auf dem Balkon als zulässig, wenn andere Mieter oder Wohnungseigentümer durch den Rauch wesentlich gestört werden oder ihre Gesundheit gefährdet wird.
Grundsätzlich kann, wer sich durch Immissionen – etwa durch Lärm oder Rauch – gestört fühlt, einen Unterlassungsanspruch geltend machen, wenn er wesentlich beeinträchtigt wird. Maßgeblich für die Störung ist das Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Menschen. Eine Gefährdung der Gesundheit ist grundsätzlich als eine wesentliche Beeinträchtigung zu werten, jedoch wird das Rauchen im Freien in der Regel die Gesundheit anderer nicht beeinträchtigen.
Um sowohl dem Recht des Rauchers auf Verwirklichung seiner Lebensbedürfnisse, als auch dem Recht des anderen Mieters, frei von Belästigungen seine Wohnung nutzen zu können, gerecht zu werden, kommt nur eine Regelung in Frage, die beiden Mietern konkrete Zeiträume zur Verwirklichung ihrer Bedürfnisse gewährt. Die Bestimmung dieser hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Im konkreten Fall verwies der BGH den Streit zurück an das LG Potsdam, um zu klären, ob der Rauch für die anderen Mieter tatsächlich als störend wahrnehmbar war oder gesundheitliche Beeinträchtigungen verursachte. Diesbezüglich kommt es also auf den Einzelfall an.