(Naturheil-)Praxisbetrieb in einer Wohnung

AG München, Urteil vom 05.05.2014, Az. 485 C 31869/13 WEG

Eine Eigentümerin einer WEG betrieb eine Naturheilpraxis in ihrer Wohnung. Die übrigen WEG-Eigentümer klagten gegen diese Bewohnerin und betonten die Belastungen, die sie durch den ständigen Patientenverkehr ausgesetzt waren.

Zum Hintergrund: Die Eigentümerin wurde regelmäßig von Patienten besucht, die ihre Naturheilpraxis im zweiten Obergeschoss eines Hauses aufsuchten. In der Gemeinschaftsordnung war vermerkt, dass sich jeder Wohnungseigentümer die Einwilligung des Verwalters einholen muss, sofern er gewerbliche oder andere berufliche Tätigkeiten ausüben will. Die übrigen Bewohner sahen sich durch den Patientenverkehr benachteiligt und reichten Klage ein. Das Amtsgericht München urteilte jedoch, dass der Besuch der Patienten nicht über die übliche Nutzung der Wohnung hinausging. Als einziger eventueller Nachteil wurde angeführt, dass die Patienten das Gemeinschaftseigentum betreten müssen, nämlich das Treppenhaus, um in die Praxis zu kommen. Da die Anzahl der Patienten bei 5 oder 6 pro Tag liege, sei dies keine Beeinträchtigung für die übrigen Eigentümer und müsse deshalb geduldet werden.

 

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