Ausbau von Speicherräumen zur Wohnnutzung

LG München I, Urteil vom 18.07.2013, Az. 36 S 20429/12 WEG

Ein Eigentümer einer Wohnung hegte die Absicht, nach mehrheitlicher Zustimmung der anderen WEG-Eigentümer, den Speicher, der unmittelbar über seiner Wohnung lag, als Wohnraum auszubauen. Diesem Vorhaben widersprach das Landgericht München I.

Zum Hintergrund: Der Eigentümer wollte den Speicher oberhalb seiner Wohnung als Wohnraum ausbauen und danach selbst nutzen. Nur er hatte durch seine Wohnung Zugang zum Speicher. Er ließ die übrigen Bewohner an einer schriftlichen Umfrage teilnehmen. Zusätzlich stimmten die Eigentümer auf einer Eigentümerversammlung dem Vorhaben mehrheitlich zu, dass das Treppenloch des Speichers vergrößert und Dachflächenfenster eingebaut werden dürfen. Ein Eigentümer wehrte sich jedoch vor Gericht gegen die Umbaumaßnahme. Das Landgericht München gab dem Kläger Recht. Denn: der Ausbau des Speichers zur Wohnnutzung wurde als bauliche Veränderung eingestuft. Demnach müssen die WEG-Eigentümer zu 100 Prozent dem Umbau zustimmen, da alle Bewohner durch die Maßnahme betroffen sein würden. Somit war der Beschluss nichtig, auch wenn dem Bewohner der obersten Etage zuvor ein Sondernutzungsrecht eingeräumt worden war. Sondereigentum kann somit nur als Speicher oder Keller an sich, nicht aber als Wohnraum genutzt werden.

 

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