OLG Celle, Beschluss vom 20.03.2014, Az. 4 W 51/14
Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass die Begrenzung eines Dauerwohnrechts auf Lebenszeit unter Ausschluss der Vererbung möglich ist.
Zum Hintergrund: Nachdem eine Witwe verstarb, sollte das bis dahin bestehende Dauerwohnrecht auf Wunsch des Eigentümers im Grundbuch gelöscht werden. Der Eigentümer legte die entsprechende Sterbeurkunde der Witwe dem Grundbuchamt vor. Das Amt verlangte jedoch, dass alle Erben der Witwe dieser Löschung zustimmen müssten. Die Klage des Eigentümers richtete sich dann gegen das Grundbuchamt. Der Eigentümer argumentierte, dass das Dauerwohnrecht automatisch mit dem Tod der Rechteinhaber endet, so dass seiner Meinung nach der Eintrag im Grundbuch von Amtswegen gelöscht werden müsse. Das OLG Celle gab dem Eigentümer Recht, da ein Dauerwohnrecht auf Lebenszeit eine klare zeitliche Begrenzung darstellt.