Barrierefreie Sanierung dulden

Frage von Ahmed C. aus U.:

Meine Schwiegermutter sitzt aus Altersgründen seit einiger Zeit im Rollstuhl. Sie möchte allerdings in ihrer Eigentums-wohnung wohnen bleiben. Leider ist es jedoch etwas umständlich für sie, ihre Wohnung mit dem Rollstuhl zu erreichen. Gibt es Möglichkeiten, dass das Gebäude bzw. der Eingangsbereich umgebaut wird, ohne dass für uns große Kosten entstehen? Müssen die anderen Bewohner diesen Umbau akzeptieren?

Antwort:

Wie in der Ausgabe des WEGinfos 3/14 beschrieben, muss zwischen Instandsetzungen und baulichen Veränderungen unterschieden werden. Bauliche Veränderungen, wie zum Beispiel altersgerechte Umbaumaßnahmen, sind generell Maßnahmen, die über die üblichen Instandsetzungen hinausgehen. Dieser Unterschied ist auch entscheidend für die Frage, ob alle Bewohner einer Maßnahme zustimmen müssen – wie bei einer baulichen Veränderung – oder ob die Zustimmung der einfachen Mehrheit ausreicht – wie beim Beschluss über Instandhaltungsmaßnahmen. Das Einbauen eines Treppenlifts oder Aufzugs erfordert grundsätzlich die Zustimmung aller Eigentümer. Über diesen Sachverhalt hat allerdings das OLG München (Az.: 32 WX 051/05) bereits dergestalt geurteilt, dass eine an sich notwendige 100-prozentige Zustimmungsquote in einem vergleichbaren Fall relativiert wurde. Im konkreten Fall wollte ein älteres Ehepaar einen Treppenlift im Treppenhaus anbringen lassen. Die übrigen Eigentümer stimmten gegen diese Maßnahme, da ihrer Meinung nach das äußere Erscheinungsbild des Treppenhauses grundlegend verändert werden würde. Das OLG entschied jedoch im Sinne des Ehepaars, denn sie hätten andernfalls erhebliche Probleme, in ihre Wohnung zu gelangen, während die anderen Bewohner nur eine optische Veränderung „zu ertragen“ hätten. Sofern eine WEG sich diesem Beschlussantrag verweigert, ist ferner zu beachten, dass sie dann für jegliche Schäden haftet, sollte es zu einem Unfall auf Grund der unterlassenen altersgerechten „Nachrüstung“ des Treppenhauses für ältere oder Menschen mit Behinderung kommen. Folglich muss die bauliche Veränderung bei einem altersgerechten Umbau des Treppenhauses gestattet werden.

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vergibt für WEGs, Wohnungsunternehmen, Genossenschaften, Bauträger und Privatpersonen günstige Kredite, um Maßnahmen zum altersgerechten Umbau finanzieren zu können.

Informationen zum Förderprogramm „Altersgerecht Umbauen: Kredit“ gibt es unter folgendem Link: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestandsimmobilien/Finanzierungsangebote/Altersgerecht-umbauen-(159)/index-2.html.

 

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