Bei Treuhandkonten erlaubt Gericht Zahlungsstopp

Eine WEG vertraut ihrem Verwalter in der Regel. Das muss sie auch. Denn: Er ist Ansprechpartner für jegliche Belange rund um die Wohnanlage und gerade auch in Ausnahmesituationen gefragt. Problematisch wird es allerdings häufig, wenn der Verwalter Treuhandkonten der WEG in eigenem Namen führt. Vom rechtlichen Standpunkt her gehört das Konto dem Verwalter, es wird also bei Insolvenz oder Tod auch seinem Vermögen zugerechnet. Das kann den Zugriff der WEG auf die Treuhandgelder und Rücklagen enorm erschweren.

Das Konstrukt eines Treuhandkontos kann aber auch zum Streit über nicht gezahlte Hausgelder führen. So gab das Amtsgericht Hamburg einem Eigentümer Recht, dessen WEG ihn wegen rückständiger Hausgelder verklagte. Er durfte die Zahlungen zurückhalten, bis ein ordnungsgemäßes Konto – aber kein Treuhandkonto – eingerichtet ist (Az. 10 C 24/14). Damit bestätigt sich auch die neue Tendenz der Rechtsprechung Treuhandkonten als problematisch und riskant aufzufassen. Das Landgericht Koblenz zum Beispiel kam zu einer solchen Schlussfolgerung (Az. 2 S 63/14).

Ein Wechsel der Kontoform sollte nach Auffassung der Wohnbau Service Bonn möglichst bald in Angriff genommen werden. Überstürztes Handeln, wie etwa die direkte Sperrung von Hausgeldern, sei dagegen nicht angebracht und rechtlich nicht durchsetzbar. Kunden der Wohnbau GmbH sind auf der sicheren Seite: Die Bonner Verwalterin arbeitet ausschließlich mit Fremdgeldkonten (siehe WEGinfo 3/2014).

 

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