In welchem Umfang haftet eigentlich ein Verwaltungsbeirat?

Foto: ©Hywit Dimyadi/shutterstock.com
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Frage von Birgit M. aus B.:

Vor kurzem wurde ich zum Beiratsmitglied meiner WEG gewählt. Auch wenn viele Wohnungseigentümer dieses Amt nicht übernehmen wollten, freue ich mich darauf, für unsere WEG aktiv zu werden und die Verwalter der Wohnbau zu begleiten. Allerdings sprach mich vor einigen Tagen ein befreundetes Beiratsmitglied an und fragte mich, was eigentlich passiert, wenn ein Schaden innerhalb der WEG entsteht. Muss ich dann als Beiratsmitglied für den Schaden haften?

 

Antwort:

Grundsätzlich hat ein Verwaltungsbeirat die Aufgabe, die Arbeit des WEG-Verwalters unterjährig zu begleiten und zu kontrollieren. Rein rechtlich haftet ein Beiratsmitglied, wenn es schuldhaft gehandelt hat, also der WEG durch sein Handeln (oder Unterlassen)
ein Schaden zugefügt wurde. Der BGH hatte 2009 entschieden, dass beispielsweise der Beschluss über eine wissentlich falsche Jahresabrechnung als schuldhaftes Verhalten zu werten sei (AZ.: V ZR 44/09). Allerdings kann der Haftungsrahmen in der Gemeinschaftsordnung eingeschränkt werden. Beiräte sollten sich demnach stets über ihre Aufgaben und Pflichten, aber auch ihre Grenzen in der Gemeinschaftsordnung informieren. Oftmals haftet ein Beiratsmitglied, weil er seine Kompetenzen überschätzt oder die Aufgaben des Verwalters übernimmt – wenn auch mit guter Absicht. Aufgaben, die mit hohen finanziellen Risiken verbunden sein können, wie die Überwachung und Abnahme von Bauarbeiten am Gemeinschaftseigentum, sollte der Beirat nur im vollen Bewusstsein des Haftungsrisikos übernehmen. Im Zweifelsfall sollten solche Aufgaben immer der WEG-Verwaltung überlassen werden. Falls die Eigentümerversammlung jedoch gemeinsam beschließt, dass der Beirat eine bestimmte Aufgabe übernimmt, die ein gewisses finanzielles Haftungsrisiko beinhaltet, sollte in diesem Zuge beschlossen werden, dass sich die Beiratsmitglieder auf Kosten der gesamten WEG juristischen Rat einholen können. Außerdem schließt zum Beispiel die Wohnbau Service für die von ihr betreuten
Beiräte eine Beiratsversicherung zum Preis von ca. 150 Euro pro Jahr ab, die entsprechende Risiken absichert.

2 Kommentare

  1. Darf der Verwalter die ausländischen Eigentümer nur ein paar Tage vor der Eigentümerversammlung über den Verkauf vom Gemeinschaftseigentum und die Neuverteilung von Gemeinschaftsräumen informieren?

    Danke
    Chris Philipp

    1. Guten Tag Herr Philipp,

      Die Antwort auf Ihre Frage bezüglich der Informationsfristen (unabhängig von der Nationalität der Eigentümer), kann im Wohnungseigentumsgesetz §24 nachgelesen werden. Dort steht, dass alle Informationen, die zur Beschlussfassung notwendig sind, mindestens zwei Wochen vor der Wohnungseigentümerversammlung in schriftlicher Form vorliegen müssen.
      Also muss der Verwalter Sie mindestens zwei Wochen vor der Eigentümerversammlung über die geplanten Vorhaben informieren.

      Viele Grüße, Ihre Redaktion.

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