Jeder Wohnungseigentümer weiß, dass die Eigentumswohnung zum Sondereigentum gehört – dass aber die Wohnungstür Gemeinschaftseigentum ist, wissen viele Wohnungseigentümer nicht. Wie bei allen Bestandteilen des Gemeinschaftseigentums entscheidet die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zusammen, aus welchem Material die Wohnungstüren beschaffen und wie sie gestaltet werden sollen. Das hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2013, VZR 212/12).
Die mahagonihelle Wohnungstür: Gemeinschaftseigentum wird gemeinsam gestaltet
Hintergrund der Entscheidung waren Streitigkeiten in einer WEG, in der die Eigentumswohnungen über Laubengänge zugänglich waren, die wiederum vom Treppenhaus aus betreten werden konnten. Die Gestaltung der Wohnungstüren an den Laubengängen war Thema in einer Eigentümerversammlung. Die Wohnungseigentümer beschlossen darin mehrheitlich, dass die Türen einheitlich und in festgelegter Weise gestaltet werden sollten. Konkret bedeutete das: Die Wohnungstüren sollten aus „mahagonihellem“ Holz bestehen. Der Glaseinsatz, dessen Maßen ebenfalls festgelegt wurden, sollte den Ton „drahtornamentweiß“ haben.
Über bauliche Veränderungen entscheidet die WEG
Eine Wohnungseigentümerin war damit jedoch nicht einverstanden und reichte Klage ein. Sie ging davon aus, dass die Wohnungstür zur jeweiligen Wohnung und damit zum Sondereigentum gehöre und sie deswegen über die Gestaltung selbst entscheiden dürfe. Die Richter des Bundesgerichtshofs waren anderer Meinung. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Wohnungstür das Sondereigentum vom Gemeinschaftseigentum abgrenze. Damit gehöre sie eben auch zu Letzterem und die WEG müsse deswegen gemeinsam über ihre Gestaltung entscheiden. Ob die Klägerin wenigstens die Innenseite der Eingangstür nach eigenen Wünschen anstreichen dürfe, ging aus der Entscheidung nicht hervor. Den Richtern zufolge sei diese Frage nicht Thema der Verhandlung gewesen.
Im Allgemeinen gilt, dass alle Veränderungen des Gemeinschaftseigentums – zum Beispiel Umbauten am Gebäude oder Umgestaltung des Gemeinschaftsgartens – in der Eigentümerversammlung beschlossen werden müssen. Je nach Relevanz kann ein einstimmiger Beschluss erforderlich sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es um sehr teure Maßnahmen geht. Bei kleineren Veränderungen kann auch eine einfache Mehrheit ausreichen. Ein Beispiel dafür ist die Auswahl der Pflanzen für den Garten. Auch bei der Gestaltung der Wohnungstür – Gemeinschaftseigentum zwar, aber dennoch eine Geschmacksfrage – ist ein Mehrheitsbeschluss ausreichend, dem sich die übrigen Wohnungseigentümer unterordnen müssen.