Einen verbindlichen Dienstplan zum Laub fegen und Schnee schippen festlegen kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft nur dann, wenn sich alle Mitglieder darüber einig sind. Ein Mehrheitsbeschluss reicht zum Aufstellen eines solchen Dienstplans nicht aus. Er ist ungültig und muss nicht erst angefochten werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. V ZR 161/11).
Die Wohnungseigentümergemeinschaft dürfe per Mehrheitsbeschluss finanzielle Lasten verteilen, nicht aber Leistungspflichten wie Laub fegen. Das gilt nach Auffassung der Richter auch für andere Dienste, etwa für Reparaturen. Sind sich die einzelnen Eigentümer uneinig, müsse der Verwalter jemanden beauftragen und die Kosten umlegen.
Für Mieter zählt der Mietvertrag
Wohnungseigentümer sollten aber wissen, dass Eigenarbeiten verpflichtend sind, wenn diese in der Gemeinschaftsordnung stehen. Um deren Regeln zu ändern, müssen alle Eigentümer zustimmen. Für Mieter zählt, was der Mietvertrag vorgibt. Sollte eine Hausordnung zum Mietvertrag gehören, gelten auch die darin formulierten Pflichten, die Arbeiten wie Schnee räumen und Laub fegen umfassen.
Der Bundesgerichtshof entschied im gleichen Urteil auch darüber, wie Wohnungseigentümer bei der Sanierung eines Altbaus vorgehen sollen. Demnach steht es grundsätzlich in ihrem eigenen Ermessen, ob sie einen mehrjährigen Sanierungsplan erstellen oder sich darauf beschränken, die unmittelbar erforderlichen Einzelmaßnahmen zu beschließen.
Liebes Team,
wenn keine Leistungspflichten, wie Laub fegen, auf die Eigentümer verteilt werden dürfen, dann gilt das doch sicherlich auch für die Aufstellung eines Dienstplans eines Mülltonnendienstes durch die Verwaltung. Nach meiner Kenntnis bedarf es dafür einer „Gesonderten Vereinbarung“, der alle Eigentümer zustimmen müssen. Ein Mehrheitsbeschluss wäre also nichtig und bedarf daher keiner Anfechtung. Ist das richtig?
Freue mich sehr über eine Antwort.
Beste Grüße!
Jutta Brenner