Eine Kölner Tagesmutter darf ihre Wohnung künftig nicht mehr als Kindertagespflegestelle nutzen, weil ihr die gemäß Teilungserklärung erforderliche Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlte. Der Bundesgerichtshof sah in der Nutzung der Wohnung zum Betrieb einer entgeltlichen Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder die „Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung“ im Sinne der Teilungserklärung. Für eine solche Tätigkeit brauchte die Frau die Zustimmung des Verwalters oder einer ¾-Mehrheit der Wohnungseigentümer. Die Richter trafen mit ihrem Urteil (Az. V ZR 204/11, 13. Juli 2012) jedoch keine grundsätzliche Entscheidung darüber, ob eine Tagesmutter in einem Wohnhaus Kinder betreuen darf.
Zwar gehört zum Wohnen auch die Möglichkeit, in der Familie neben den eigenen Kindern fremde Kinder zu betreuen, etwa bei regelmäßigen Besuchen von Freunden der Kinder oder im Wege der Nachbarschaftshilfe. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch der Fall, dass die Wohnung gewerblich genutzt wird, weil beispielsweise wie hier Betreuungsdienstleistungen erbracht werden, bei denen der Erwerbscharakter im Vordergrund steht.
Konkret ging es in dem Fall um eine Tagesmutter aus Köln, die in einer Mietwohnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft bis zu fünf Kinder betreut. Ihre Vermieter sind damit einverstanden. Aufgrund von Beschwerden anderer Mieter untersagte die Verwalterin der Tagesmutter jedoch ihre Tätigkeit. Als sich die Wohnungseigentümer über den Fall berieten, stimmten weniger als drei Viertel von ihnen für die Tagesmutter. Somit ist dem BGH zufolge der Beschluss des Verwalters nicht angefochten worden. Das Verbot der Tagesmutter-Tätigkeit blieb gültig.
Es hatten sich keine „anderen Mieter“ beschwert, sondern die Eigentümerin der darunter liegenden Wohnung, die dort selbst wohnte und sich durch den übermäßigen Besucherverkehr, Lärm und Schmutz gestört fühlte.