Mit dem Ende des Schornsteinfegermonopols dürfen Wohnungseigentümer-Gemeinschaften ebenso wie Hauseigentümer ab 2013 ihren Schornsteinfeger selbst wählen. Damit verbunden ist die Pflicht, sich künftig selbstständig um einen Termin mit einem Kaminkehrer zu kümmern. Für eine Eigentümergemeinschaft wird dies in der Regel die WEG-Verwaltung übernehmen. In Zukunft behält der zuständige Bezirksschornsteinfeger nur noch bestimmte Kontrollbefugnisse. Für die regelmäßigen Wartungs- und Reinigungsarbeiten können die Haus- und Wohnungseigentümer dann unter allen zugelassenen Schornsteinfegern und Handwerksbetrieben frei wählen. Wir erklären Ihnen, was diese Neuigkeit für Ihre WEG und für die Verwaltung bedeutet.
Das Kehren und die regelmäßige Überprüfung ihrer Heizanlage können alle Haus- und Wohnungseigentümer ab dem nächsten Jahr von einem zugelassenen Betrieb ihrer Wahl erledigen lassen. Ziel der Reform ist es, dass die Verbraucher durch den Wettbewerb künftig Kosten sparen. „Diese Hoffnung muss sich aber nicht unbedingt bewahrheiten“, kommentiert Ralf Endres von der Wohnbau Service Bonn. Das zeige ein Blick über die Landesgrenzen: „In einigen Schweizer Kantonen, in denen das Schornsteinfegermonopol abgeschafft wurde, sind die Kosten danach sogar gestiegen. Teilweise mussten die Haus- und Wohnungseigentümer bis zu 20 Prozent mehr bezahlen.“
In jedem Fall bringt die neue Wahlfreiheit auch mehr Eigenverantwortung mit sich: Während sich früher der Schornsteinfeger regelmäßig ankündigte, müssen die Eigentümer mit dem Ende des Monopols nun selbst einen Termin vereinbaren.
„In einer WEG mit einer gemeinsamen Heizanlage wird sich darum in aller Regel die Verwaltung kümmern“, erläutert Endres. „Der WEG-Verwalter kann geeignete Angebote von Schornsteinfegern einholen, unter denen die Eigentümerversammlung dann wählen kann.“
Vor dem Ende des Schornsteinfegermonopols erhalten Wohnungseigentümer einen Feuerstättenbescheid
Bevor das Schornsteinfegermonopol fällt, erhält jeder Hauseigentümer und jede WEG bis Ende 2012 einen sogenannten Feuerstättenbescheid vom Bezirksschornsteinfeger. In Eigentümergemeinschaften ist die WEG-Verwaltung der Adressat. In dem Bescheid steht, welche Prüfungen in welchem Zeitraum durchgeführt werden müssen. „Mit dem Feuerstättenbescheid in der Tasche gehen die Eigentümer oder der Verwalter dann auf Schornsteinfegersuche“, erklärt Endres. „Sie können wie bisher den Bezirksschornsteinfeger beauftragen oder einen anderen zugelassenen Betrieb wählen.“
Die Arbeiten eines Schornsteinfegers dürfen künftig auch bestimmte Installations- und Heizungsbaumeister erledigen, wenn sie die dafür vorgeschriebenen Qualifikationen besitzen. Alle zugelassenen Betriebe, die die Eigentümer ab 2013 mit den nötigen Arbeiten beauftragen dürfen, sind beim Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle registriert. Das Register ist auf der Homepage des Amtes abrufbar, wo die Haus- und Wohnungseigentümer auch gezielt nach Betrieben in bestimmten Orten und Postleitzahlbereichen suchen können.