Des einen Wohnungseigentümers Freud, des anderen Leid: Jedes Frühjahr wieder beginnt die Grillsaison. Während sich die einen darauf freuen, endlich wieder mit Freunden und Nachbarn gegrillte Speisen unter freiem Himmel zu essen, dazu ein kühles Getränk zu genießen und gemütlich zu plaudern, denken andere beim Stichwort Grillen vor allem an die Geruchsbelästigung. Denn sobald in der Nachbarschaft gegrillt wird, ist es vielen Wohnungseigentümern und Mietern nicht mehr möglich, abends ihre Wohnung zu lüften: Kaum wird ein Fenster geöffnet, strömt massiver Grillgeruch herein – vor allem wenn der Wind ungünstig steht oder wenn der Grill nicht im Garten, sondern auf dem Balkon steht.
Vielerorts ist das Grillvergnügen zwar gesellschaftlich anerkannt und wird auch von Nachbarn bis zu einem gewissen Grade toleriert. Aber alles sollte in Maßen geschehen. Gerichtsurteile zum Thema, wann und wie oft gegrillt werden darf, gibt es viele – lokale Gerichte beurteilen das oft unterschiedlich. In einem Fall legten die Richter beispielsweise fünfmal pro Jahr als Obergrenze fest, in einem anderen Fall sechzehnmal. Derartige Grenzen hängen zudem von der Saison ab: In den Sommermonaten müssen Nachbarn mancherorts mehr dulden als außerhalb der „üblichen“ Grillmonate (ungefähr von Mai bis August).
Auch die Uhrzeiten, zu denen gegrillt werden darf, können Gerichte unterschiedlich festlegen. In jedem Fall sollten grillende Mieter und Wohnungseigentümer aber die generelle Nachtruhezeit beachten, die um 22 Uhr beginnt. Dann sind zum Beispiel auch laute und lebhafte Unterhaltungen im Garten oder auf dem Balkon, die für viele zum Grillen einfach dazugehören, nicht mehr erlaubt, wenn dadurch Nachbarn mit Lärm belästigt werden.
Ob das Brutzelvergnügen in der Nachbarschaft eher als akzeptabel oder als störend empfunden wird, hängt nicht zuletzt davon ab, was für ein Grill benutzt wird: Holzkohlegrills verströmen am meisten Geruch, Lavastein-Gasgrillgeräte und Elektrogrills sind in dieser Hinsicht deutlich verträglicher.
Wohnungseigentümer dürfen Mietern das Grillen vertraglich verbieten
Grundsätzlich ist es zulässig, dass Wohnungseigentümer ihren Mietern das Grillen verbieten. Dazu muss ein entsprechender Passus in den Mietvertrag aufgenommen werden. Wer dann wiederholt gegen das Grillverbot verstößt, muss in letzter Konsequenz mit einer Kündigung durch den Vermieter rechnen. Das bestätigte beispielsweise das Landgericht Essen in einem Urteil. Im dort verhandelten Fall hatte ein Mieter trotz Abmahnung wiederholt gegrillt und vom Wohnungseigentümer schließlich die Kündigung erhalten – zu Recht, so die Richter.