Die WEG-Verwaltung (Hausverwaltung) ist ein Dienstleister für die Wohnungseigentümer. Diese sind sich natürlich nicht immer einig und müssen oft zunächst selbst herausfinden, was sie wollen. Aus diesem Grunde gibt es die Eigentümerversammlung, wo die Eigner auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen für den WEG-Bereich einstimmige oder mehrheitliche Beschlüsse fassen. Aufgabe der WEG-Hausverwaltung ist es dann, diese Beschlüsse umzusetzen. Was aber ist zu tun, wenn es Streit darüber gibt, ob die Versammlungsbeschlüsse laut WEG-Gesetz rechtmäßig waren? Dazu hat das Landgericht München I ein Urteil gefällt, das für WEG-Verwaltungen von grundsätzlicher Bedeutung ist (LG München I, AZ: 1 T 13169/08). Demnach ist eine Verwaltung verpflichtet, auch rechtlich umstrittene Beschlüsse umzusetzen. Das gilt auch dann, wenn einzelne Eigentümer den mehrheitlichen Willen gerichtlich angefochten haben. Eine solche Anfechtung hat also grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Die WEG-Verwaltung darf mit der Umsetzung somit nicht abwarten, bis alle anhängigen Gerichtsverfahren entschieden sind. Ausnahmen sind Fälle, in denen der Kläger eine einstweilige Verfügung erreicht. Dies ist allerdings normalerweise nicht möglich, es sei denn, es wäre für den Betroffenen unzumutbar, den Hauptprozess abzuwarten. Davon ist jedoch nur dann auszugehen, wenn es gravierende und unumkehrbare Folgen hätte, wenn die WEG-Verwaltung den Beschluss der Eigentümerversammlung umsetzen würde, oder wenn dieser ganz offensichtlich rechtswidrig ist.
Im verhandelten Fall wandte sich eines der Mitglieder einer Wohnungs- und Teilerbbaurechtsgemeinschaft gegen den Anstrich einer Fassade. Der Beschwerdeführer wollte erreichen, dass die WEG-Verwaltung die Umsetzung verschiebe, bis ein Gericht über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Eigentümerversammlung entschieden habe. Dem erteilte jedoch das Münchner Landgericht eine Absage. Denn es sei dem Kläger zuzumuten, dass die Malerarbeiten ungeachtet des anhängigen Gerichtsprozesses stattfänden. Durch die Ausführung entstünden keine unumkehrbaren oder gravierenden Folgen und keine irreversiblen Schäden am Gebäude, urteilte das Gericht. Deshalb musste die WEG-Verwaltung den Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer unverzüglich umsetzen.