Wer in der Eigentümerversammlung seine Stimme abgibt, kann diese nicht mehr zurücknehmen, wenn sie bereits dem Versammlungsleiter zugegangen ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) argumentierte dazu wie folgt: Ließe man bei einer Eigentümerversammlung einen Widerruf der Stimmabgabe bis zur Verkündung des Beschlussergebnisses zu, könnte die Feststellung eines Ergebnisses insbesondere bei großen Eigentümergemeinschaften erschwert oder sogar unmöglich gemacht werden.
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