Einzelner Eigentümer kann Sanierung des Gemeinschaftseigentums verlangen

BGH, Urteil v. 17.10.2014 – Az. V ZR 9/14

Dringend erforderliche Sanierungen müssen von den Eigentümern innerhalb einer WEG auch dann getragen werden, wenn diese betagt oder finanziell schwach sind und äußern, sich die Sanierung nicht leisten zu können.

Zum Hintergrund: Im konkreten Fall war die Klägerin Eigentümerin einer mit der Zeit feucht gewordenen Kellerwohnung, die unbewohnbar geworden war. Grund dafür waren Baumängel am gemeinschaftlichen Eigentum. Die Eigentümerin verlangte von ihren Miteigentümern die Zustimmung zur anteiligen Kostentragung und die Bildung einer Sonderumlage. Obwohl der BGH grundsätzlich der Auffassung ist, dass hinsichtlich Instandhaltung und Instandsetzung die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme und die Leistungsfähigkeit der einzelnen Eigentümer zu beachten ist, verneinten die Richter dies bei zwingend erforderlichen Maßnahmen. Da die Wohnung in Folge des Mangels unbewohnbar geworden und die Instandsetzung notwendig für den Erhalt der  Wohnanlage sei, spiele die finanzielle Situation der anderen Eigentümer eine untergeordnete Rolle. Wichtig darüber hinaus: weigern sich die Miteigentümer, für derartige Schäden am Sondereigentum aufzukommen, unterbleibt die notwendige Beschlussfassung oder stimmen einzelne Miteigentümer gegen die Maßnahme, so werden sie schadensersatzpflichtig.

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