BGH, Urteil v. 27.02.2015, Az. VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14
WEGs müssen bei Gaslieferverträgen wie private Verbraucher behandelt werden. Das heißt konkret: Der Gaspreis darf nicht an den Ölpreis gekoppelt werden. Preiserhöhungen sind damit möglicherweise unwirksam und die WEG kann zu viel gezahlte Beiträge zurückfordern.
Anders als für Gewerbekunden gilt für Privathaushalte ein Verbot der Ölpreisbindung in Gaslieferverträgen, weshalb Gaspreise nicht unterjährig angepasst werden dürfen. WEGs werden jedoch oft als Unternehmen eingestuft und entsprechend behandelt. Drei WEGs haben gegen Preisanpassungsklauseln in ihren Gaslieferverträgen geklagt und zu viel gezahlte Beiträge zurückgefordert.
Der BGH stellte daraufhin in einer Grundsatzentscheidung fest, dass WEGs Verbraucher sind und keine Unternehmen. Ihre Mitglieder bleiben schutzwürdige natürliche Person, auch wenn sie sich zu einer Gemeinschaft zusammenschließen. Sofern die WEGs keinen gewerblichen Zweck vorfolgen und Energielieferverträge ausschließlich zur Versorgung ihrer Mitglieder abschließen, kann der Preiserhöhungsklausel also widersprochen werden. Das gilt auch, wenn sich Eigentümer von einer WEG-Hausverwaltung vertreten lassen. Rückforderungen sind grundsätzlich für die letzten drei Jahre möglich.