Seit 2003 haben sich die meisten der deutschen Bundesländer um die Einführung einer Rauchwarnmelderpflicht – zunächst für Neubauten – bemüht. Mit ersten Erfolgen: Nach Angaben des Deutschen Feuerwehrverbandes geht die Zahl der Todesopfer aufgrund von Wohnungsbränden seit 2009 kontinuierlich zurück. Nach und nach müssen nun Millionen von Bestandswohnungen nachgerüstet werden. Die Wohnbau Service Bonn, eine bundesweit tätige Verwalterin von Eigentums-wohnungen mit mehr als 40 Jahren Erfahrung, gibt Tipps für die richtige Vorgehensweise und warnt vor juristischen Fallstricken.
Bonn, 09.02.2015. Die Rauchwarnmelderpflicht ist mittlerweile – zunächst für neugebaute Wohngebäude – in fast allen Landesbauordnungen der deutschen Bundesländer verankert. Bis spätestens 2020 sollen aber auch in allen Bestandswohnungen Rauchmelder vorhanden sein. In Hessen lief die Frist dafür bereits am 31.12.2014 ab. Die Landesbauordnungen schreiben vor, dass jeder Schlafraum sowie jeder Fluchtweg (zum Beispiel Flure) über einen Rauchmelder verfügen muss. Sollten sich Vermieter also noch nicht um die flächendeckende Anbringung dieser technischen Lebensretter gekümmert haben, ist schnelles Handeln gefragt. Die Eigentümer sind nämlich überwiegend für die Installation der Rauchmelder zuständig.
„Für Wohnungseigentümer ist es jetzt wichtig, frühzeitig mit seinem Verwalter den Zeitplan für die Installation festzulegen, falls dies noch nicht geschehen ist. Dabei sollte sich die Eigentümergemeinschaft nicht zu lange Zeit lassen, denn die Anbringung der Rauchmelder ist seit Ende letzten Jahres in Hessen gesetzlich vorgeschrieben“, empfiehlt Thomas zur Oven, Geschäftsführer der Wohnbau Service Bonn GmbH, die bundesweit mehrere tausend Eigentumswohnungen verwaltet. Auch die Wartung, für die entweder der selbstnutzende Eigentümer oder der Mieter verantwortlich ist, solle nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Sinnvoll sei die Beachtung der Vorschriften nach DIN 14676, in der Wartungsauflagen und Geräteempfehlungen festgelegt wurden. Das sei vor allem auch bei eventuellen Versicherungsfragen relevant. Es habe sich bewährt, dass gerade in mehrgeschossigen Wohnhäusern ein einheitlicher Gerätetyp installiert werde, der dann einmal jährlich auf Funktionstüchtigkeit überprüft werde. Dabei geht es vor allem um die Lebensdauer der Batterien, sagte zur Oven.
Die Vorgehensweise bei Rauchmeldern, die von Mietern ohne vorherige Absprache oder von Wohnungseigentümern vor einem Beschluss der WEG-Versammlung in Eigeninitiative angebracht wurden, ist bisher noch nicht einheitlich geklärt. Darauf weist die Wohnbau Service GmbH hin und nennt zwei Beispiele: Das Landgericht Halle (Saale) zum Beispiel entschied, dass der Mieter im Interesse einer einheitlichen Geräteauswahl den Wechsel des Gerätetyps dulden müsse (Urteil vom 30. Juni 2014, Az. 3 S 11/14). Währenddessen sprach das Landgericht Braunschweig dem Mieter das Recht zu, seinen selbst montierten Warnmelder zu behalten (Urteil vom 07.02.2014, Az. 6 S 449/13 (154)). Bis zu einem obergerichtlichen Urteil dürfte diese Unklarheit bestehen bleiben.
Eine Liste mit den einschlägigen Rechtsvorschriften in den Landesbauordnungen aller Bundesländer zum Thema Rauchwarnmelder findet sich hier: Rauchwarnmelderpflicht nach Bundesländern
In unserer WEG wurde 2013 ein Beschluss gefast Rauchmelder anzubringen, leider wurde der Beschluss bis heute März 2016 nicht umgesetzt obwohl in Bremen bis 31.12..2015 Gesetz wurde. Wir haben die Frist eingehalten und selber welche angebracht. Nun will die neue Hausverwaltung ende März den Beschluss umsetzen wobei nun wieder neue Kosten auf uns zu kommen. Wie soll man sich nun verhalten, wir haben uns an der Gesetzesvorlage gehalten und werden nun erneut zur Kasse gebeten wegen dieser schlammigen Hausverwaltung.
Sehr geehrter Herr Mechel,
Wir können Ihren Unmut verstehen. Es ist ein großes Versäumnis der alten Hausverwaltung gewesen, den Beschluss zur Installation von Rauchwarnmeldern rechtzeitig bis Ende 2015 umzusetzen. Verständlich ist aber auch, dass die neuen WEG-Verwaltung das so schnell wie möglich nachholen will (und wegen der Gesetzeslage auch muss). Es hat sich bewährt, dass in einer Wohneigentumsanlage ein einheitlicher Rauchmeldertyp verbaut wird. Das erleichtert die Wartung und schafft Sicherheit. Solange kein neuer Beschluss gefasst wird, der die Wahl der Rauchmelder den einzelnen Eigentümern überlässt, müssen Sie leider den Austausch Ihrer privat installierten Geräte dulden.
Viele Grüße,
Ihre Redaktion