Eine Hausverwaltung schuldet den Wohnungseigentümern korrekte Abrechnungen über ihr Wirtschaften. Kommt sie dieser Verpflichtung während der Zeit, in der sie das Verwaltungsmandat einer bestimmten Eigentümergemeinschaft innehat, nicht rechtzeitig nach, dann ist die Hausverwaltung auch zur nachträglichen Rechnungslegung verpflichtet, wenn ihr Verwaltervertrag bereits ausgelaufen ist. Wenn die Wohnungseigentümer den Vertrag gekündigt haben, muss die Verwaltung gegebenenfalls unmittelbar nach dem Ende ihrer Tätigkeit ein letztes Mal vollständig abrechnen. Dabei muss die ehemalige Hausverwaltung alle ihre Einnahmen und Ausgaben verständlich und nachvollziehbar darlegen. Daneben ist die frühere Verwaltung auch verpflichtet, sämtliche noch bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten aufzulisten. Zudem sind alle existierenden Konten mit ihren jeweiligen Kontoständen anzugeben. Nur so können die Wohnungseigentümer die Tätigkeit der abgelösten Hausverwaltung kontrollieren. Außerdem ist die umfassende Erfüllung der Rechnungslegungspflichten auch die Voraussetzung dafür, dass ein neuer Verwalter die Geschäfte reibungslos fortführen kann.
Hausverwaltung: Vertrag lief aus
In einem vor dem OLG München verhandelten Fall (OLG München, AZ: 32 Wx 093/07) lief der Vertrag einer Hausverwaltung bei München aus und wurde nicht verlängert. Trotz rechtzeitiger Aufforderung durch die Wohnungseigentümer versäumte es der Verwalter der WEG, pünktlich zum Vertragsende die notwendigen Daten vorzulegen. Auch nachdem die Eigentümer ihn nach seinem Ausscheiden noch mehrmals dazu aufgefordert und ihm eine letzte Frist gesetzt hatten, blieb der ehemalige Verwalter die Rechnungslegung schuldig. Daraufhin beauftragte die Eigentümergemeinschaft ihre neue Hausverwaltung damit, die Aufstellungen anzufertigen. Die neue Verwaltung tat dies, verlangte dafür jedoch eine Sondervergütung, die ihr die Eigentümer auch gewährten. Sie forderten daraufhin vom alten Verwalter, ihnen die Kosten der Vergütung zu erstatten. Nachdem dieser sich weigerte, zogen die Wohnungseigner vor Gericht.
Das OLG München gab ihnen in letzter Instanz Recht. Die Ausgaben für die Sondervergütung an die neue Hausverwaltung mussten den Eigentümern vom ehemaligen Verwalter erstattet werden, weil dieser seine Rechnungslegungspflichten verletzt hatte. Auch der mehrmaligen Aufforderung, die Rechnungslegung nachzuholen, war er nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen. Deshalb hatten die Wohnungseigentümer Anspruch auf Schadensersatz durch die alte Hausverwaltung.