Der erste WEG-Verwalter einer neu gebauten Wohnanlage wird in der Praxis oft vom Bauträger als ursprünglichem Verkäufer der Wohnungen bestimmt. Dies wird in den Kaufverträgen mit den späteren Eigentümern festgelegt. Der so bestimmte Erstverwalter darf für bis zu drei Jahre tätig sein, bevor die Eigentümergemeinschaft neu wählt. In der Regel wird die Vereinbarung über die Bestellung des ersten Verwalters ins Grundbuch eingetragen. Doch in Ausnahmefällen ist die Vereinbarung auch ohne Grundbucheintrag gültig, wie kürzlich das Kammergericht Berlin entschied.
In dem Moment, in dem der Bauträger das Wohnhaus in Eigentumswohnungen aufteilt und diese einzeln verkauft, wird per Teilungserklärung eine Eigentümergemeinschaft (WEG) gebildet. Meist wird dabei schon ein erster WEG-Verwalter eingesetzt. Dies wird in der Teilungserklärung festgehalten und in der Regel auch ins Grundbuch eingetragen.
Das Kammergericht Berlin hatte jedoch im Oktober 2011 einen Fall zu entscheiden, bei dem der erste WEG-Verwalter zwar in der Teilungserklärung bestellt wurde. Jedoch enthielt diese nicht die übliche Erlaubnis für das Grundbuchamt, die Regelung der Verwalterbestellung auch ins Grundbuch einzutragen (Eintragungsbewilligung). So konnte das Amt die Vereinbarung auch nicht eintragen.
WEG-Verwalter wurde wirksam bestellt
Dennoch, so urteilten die Richter, war der WEG-Verwalter im vorliegenden Fall wirksam bestellt worden. Denn alle Wohnungseigentümer hatten die Vereinbarung über die Verwalterbestellung, die im Kaufvertrag enthalten war, unterzeichnet. Da alle Beteiligten ausnahmslos zugestimmt hätten, sei die Verwalterbestellung auch ohne Grundbucheintrag gültig, entschied das Gericht (KG Berlin, AZ: 1 W 477/11). Somit durfte der vom Bauträger eingesetzte WEG-Verwalter bleiben.