Wird in einer Teilungserklärung geregelt, dass der WEG-Verwalter beim Verkauf einer Wohnung zustimmen muss, so muss der Eintragungsantrag beim Grundbuchamt noch während des Zeitraums der Verwalterbestellung eingehen. Gibt es vor Eingang des Antrages einen Verwalterwechsel, muss die Zustimmung des neuen WEG-Verwalters eingeholt werden. So hat das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm in Nordrhein-Westfalen entschieden (OLG Hamm, AZ 15 W 139/10).
Neuer WEG-Verwalter hatte dem Verkauf noch nicht zugestimmt
In dem konkreten Fall hatte der bis Dezember 2009 bestellte Verwalter dem Verkauf einer Wohnung noch 2009 zugestimmt. Anfang 2010 hat dann der beauftragte Notar beim Grundbuchamt beantragt, dass das Sondereigentum auf den Käufer umgeschrieben wird. Das Grundbuchamt forderte allerdings, dass die Zustimmung der neuen ab Januar 2010 bestellten WEG-Verwaltung eingeholt werden müsse. Das wollte der betroffene Eigentümer nicht einsehen und zog daher vor Gericht, das gegen ihn entschied.
Wechselt die WEG-Verwaltung, muss der neue Verwalter vorher der beantragten Umschreibung zustimmen. Ab dem Wechsel ist die Zustimmung des alten Verwalters ohne Bedeutung. Die Erlaubnis muss in dem Moment verfügbar sein, in dem in dem sie wirksam werden soll. Das Urteil beruht auf §873 Abs. 1 im Bürgerlichen Gesetzbuch. Anders wäre der Fall beurteilt worden, wenn die alte WEG-Verwaltung erneut bestellt worden wäre. Dann hätte die Eintragung gemäß dem Antrag erfolgen können.
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