BGH, Urteil v. 11.12.2015, V ZR 180/14
Wegen der Verletzung gemeinschaftsbezogener Pflichten ist die WEG passiv prozessführungsbefugt, das heißt, sie kann vor Gericht beklagt werden.
In dem vor dem BGH entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob die WEG überhaupt der richtige Klagegegner gewesen sei oder ob der Kläger gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer hätte vorgehen müssen. Dieser hatte an der Grundstücksgrenze einen Zaun angebracht, der sich jedoch vollständig auf dem Nachbargrundstück befand. Die Nachbarn hatten die Beseitigung des Zaunes von der WEG verlangt. Auch wenn der Zaun von einem einzelnen Wohnungseigentümer angebracht worden war, stelle die Errichtung, Änderung oder Entfernung einer Einfriedung eine gemeinsame Angelegenheit aller Sondereigentümer dar. Für eine solche gemeinschaftsbezogene Pflicht nach dem WEG-Gesetz sei die WEG der richtige Klagegegner, so der BGH.