LG Karlsruhe, Urteil v. 21.07.2015, 11 S 118/14
Bestellt ein Eigentümer für die Eigentümerversammlung einen Vertreter, so darf er selber nicht ebenfalls an der Versammlung teilnehmen. Dies würde gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verstoßen.
Eigentümerversammlungen unterliegen grundsätzlich dem Gebot der Nichtöffentlichkeit. Das bedeutet, dass Personen die keine Wohnungseigentümer sind, nicht berechtigt sind, an der Versammlung teilzunehmen. So soll sichergestellt werden, dass kein Mitglied durch die Anwesenheit von Begleitern Vorteile hat oder seine Meinung stützen lassen kann. Sofern die Wohnungseigentümer nichts Gegenteiliges vereinbart haben, ist die Vertretung eines Eigentümers aber zulässig. Nehmen Vertreter und Eigentümer jedoch gleichzeitig an der Versammlung teil, so wird der Vertreter automatisch zu einem nicht teilnahmeberechtigten Dritten. Seine Anwesenheit verstößt dann gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit.
Im konkreten Fall hatte ein Wohnungseigentümer Anfechtungsklage gegen sämtliche Beschlüsse einer Eigentümerversammlung erhoben. Der Kläger hielt einen Miteigentumsanteil von einem Drittel, die beiden anderen Wohnungen gehören seinem Vater. Dieser ließ sich bei der Versammlung von seiner Ehefrau und seinem anderen Sohn als bevollmächtigte Vertreter begleiten.