AG Hamburg-Blankenese, Beschluss v. 27.04.2015, 539 C 21/14
Beschließen die Wohnungseigentümer über die Vergabe eines Auftrages der WEG an ein Unternehmen, so muss der Beschluss hinreichend konkret und das Angebot bereits verhandelt sein.
Soll in der Eigentümerversammlung ein Beschluss über die Vergabe eines Auftrages gefasst werden, so muss der Beschluss konkret sein. Insbesondere muss bereits ein konkretes Angebot vorliegen. Das AG Hamburg-Blankenese hatte entschieden, dass ein Angebot, in dem die Grenze des Auftragsvolumens mit „maximal circa 110.000 Euro“ angegeben ist, der ordnungsgemäßen Verwaltung der WEG entgegensteht. Denkbar wären in diesem Fall nämlich auch Beträge über 110.000 Euro.
Auch ein Beschluss in dem festgehalten wurde, dass bei „Wegfall von Treppenhausfenster und Kellerfenster und Gefährdung der KfW-Förderung“ überlegt werden solle, die verbleibenden Fenster auch auszutauschen, sei nicht hinreichend konkret. Für Dritte sei nicht feststellbar, wann die KfW-Förderung gefährdet ist, außerdem wurde keine konkrete Maßnahme sondern lediglich eine „Überlegung“ beschlossen.