AG Nürnberg, Urteil v. 23.01.2015 – Az. 14 C 4961/14 WEG
Der Verwaltervertrag und die Bestellung sind getrennt voneinander zu betrachten – mit der Wiederbestellung des WEG-Verwalters verlängert sich daher nicht automatisch der bestehende Verwaltervertrag. Andersherum ist dies allerdings sehr wohl möglich.
Zum Hintergrund: Kann der Verlängerungsvertrag nach seinem Sinn und Wortlaut auch als Beschluss über eine erneute Bestellung verstanden werden, so kann dieser Beschluss gleichzeitig die erneute Bestellung des WEG-Verwalters darstellen, obwohl beide Rechtsgeschäfte üblicherweise voneinander getrennt zu betrachten sind.
Wichtig ist, dass die Umstände vermuten lassen, dass allen Eigentümern bei der Beschlussfassung klar war, dass es nicht lediglich um die Vertragsverlängerung, sondern auch um die abermalige Bestellung des WEG-Verwalters ging. Dazu müssen etwa wichtige Eckdaten wie die Laufzeit des Vertrages oder die Vergütung geregelt worden sein. Im konkreten Fall war bereits in der Einladung zur Eigentümerversammlung mitgeteilt worden, dass mit dem bisherigen WEG-Verwalter ein neuer Verwaltervertrag beschlossen werden sollte. Auch Eckdaten zur Laufzeit und Vergütung wurden bereits im Einladungsschreiben genannt, weshalb von einem einheitlichen Beschluss über die erneute Bestellung ausgegangen werden konnte.