Klettergerüst auf dem Nachbargrundstück

Frage von Hilde T. aus M.: Unsere Nachbarn haben für ihre kleine Tochter ein Klettergerüst in ihrem Garten aufgebaut. Der Holzturm steht am Ende ihres Gartens und „lehnt“ an der Grundstücksgrenze, wodurch er an eine Seite unseres Gartenhauses angrenzt. Ich finde, das Klettergerüst stört das gepflegte Aussehen meines Grundstückes und insbesondere des eigentlich freistehenden Gartenhäuschens. Kann ich die Nachbarn verpflichten, den Turm abzubauen oder zumindest weiter von der Grundstücksgrenze weg zu setzen?

Ein Unterlassungsanspruch gegen Bauten auf dem Nachbargrundstück besteht nur, wenn sie eine so genannte „abwehrfähige Beeinträchtigung“ Ihres Eigentums darstellen. Das kann der Fall sein, wenn das Erscheinungsbild Ihres Grundstückes gestört oder gar der Verkehrswert gemindert wird. Dazu sind etwa in den baurechtlichen Vorschriften der Länder gesetzliche Mindestabstände von Gebäuden zu den Nachbargrundstücken festgelegt. Das OLG Hamm hat jedoch in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass ein Spielturm nicht als Gebäude anzusehen ist (Az. 5 U 190/13). Üblicherweise können derartige Klettergerüste von Erwachsenen nicht oder nur unter Anstrengung betreten werden, verfügen nicht über eine für Gebäude notwendige Überdachung und sind auch kein Bestandteil des Hauptgebäudes des Grundstücks – so das Gericht. Dadurch sind sie von den baurechtlichen Landesvorschriften in der Regel nicht erfasst.

In Ihrem Fall bedeutet dies daher: Sie können Ihre Nachbarn bitten, das Spielhaus weiter ins Grundstückinnere und damit aus ihrem Blickfeld zu setzen – einen rechtlichen Anspruch werden Sie aber wohl nicht haben.

 

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