Wohnungseigentümergemeinschaften und Hauseigentümer sind im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten unter anderem dazu verpflichtet, dass auf ihrem Grundstück Schnee geräumt und bei Eisglätte gestreut wird. In den meisten Städten müssen sie darüber hinaus auch dafür sorgen, dass auf den angrenzenden Gehwegen niemand durch Schneeglätte zu Schaden kommt.
Die Verkehrssicherungspflicht der Eigentümer bedeutet nicht, dass Eigentümer selber zu Schaufel und Streugut greifen müssen. Sie können auch einen Dienstleister beauftrage, der die Wege von Schnee befreit und streut. Eigentümer sind dann jedoch in der Pflicht zu überwachen, ob der Dienstleister auch ordnungsgemäß arbeitet. Im besten Fall sollte darüber Protokoll geführt werden. Tut er dies nicht, müssen Eigentümer selbst aktiv werden und dies ihrem WEG-Verwalter melden, damit er den Dienstleister abmahnen und gegebenenfalls kündigen kann. Die Kosten für einen solchen Schneeräumdienst können Eigentümer als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen (AZ IV R 55/12).
Wenn WEGs die Kosten für einen Räum- und Streudienst sparen und sich selbst darum kümmern wollen, kann die WEG jedoch nicht einen einzelnen Miteigentümer per Mehrheitsbeschluss zum Räumen verpflichten (Az. V ZR 161/11). Dies kann nur auf freiwilliger Basis geschehen.
Wichtig ist außerdem die Wahl des passenden Streuguts. Salz ist in einigen Städten aus Gründen des Umweltschutzes verboten. Hier sollten Eigentümer bei der zuständigen Behörde nachfragen. In jedem Fall sollte das Streugut ausreichend Halt bieten – wer etwa Hobelspäne streut, muss damit rechnen, bei einem Unfall zumindest eine Mitschuld zu tragen.