OLG München, Beschluss v. 09.10.2015, Az. 34 Wx 184/15
Mitglieder in Wohnungseigentümergemeinschaften haben kein unbeschränktes Einsichtsrecht in die Wohnungsgrundbücher der Miteigentümer. Gestattet ist die Einsicht dem, der ein berechtigtes Interesse vorweisen kann und wenn die Einsichtnahme nicht bloß der Verfolgung unberechtigter Zwecke dient oder ihr bloße Neugier zugrunde liegt.
Eine Eigentümerin machte einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Wohnungsgrundbücher der Miteigentümer geltend. Als Grund nannte sie Streit über die Begründung und die Grenzen von Sondernutzungsrechten. Das OLG München erkannte darin kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 Absatz 1 Grundbuchordnung, da es nicht um die Klärung streitiger Eigentumsverhältnisse ginge. Nach Ansicht des Gerichts genüge ein beglaubigter Teilausdruck des Wohnungsgrundbuchs für die Sondereigentumseinheit, für die das streitige Sondernutzungsrecht eingetragen sein sollte.
Ähnlich entschied auch das KG Berlin im Jahre 2014 (Az. 1 W 83/14) und verwehrte der Antragstellerin den Einblick in die Abteilungen II und III des Grundbuchs, da etwaige Belastungen des fremden Sondereigentums für die Klärung der Eigentumsverhältnisse unerheblich seien.