BGH, Urteil v. 25.03.2015, VII ZR 243/13
Auch wenn WEGs durch einen gewerblichen WEG-Verwalter vertreten werden, so sind sie gemäß § 13 BGB als Verbraucher zu behandeln. Dies hat der BGH entschieden. WEGs handeln in der Regel mit dem Ziel der privaten Vermögensverwaltung ihrer Mitglieder und verfolgen daher keinen gewerblichen Zweck, so die Richter.
Im konkreten Fall hatte eine WEG – vertreten durch ihren WEG-Verwalter – einen Einzelvertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen abgeschlossen. Dabei wurde auf einen bereits bestehenden Rahmenvertrag Bezug genommen, der Preisanpassungen für Gas entsprechend der Preisentwicklung von Heizöl zuließ. Eine solche Klausel sei gegenüber Verbrauchern und damit auch gegenüber WEGs unzulässig, entschieden die Richter. Die Klausel, die Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gewesen war, würde die Eigentümer unangemessen benachteiligen. Grund dafür sei, dass die Eigentümer innerhalb der WEG ihren Verbraucherschutz nicht allein dadurch verlieren dürften, dass sie Mitglied in der WEG wurden. Die WEG ist daher als Gemeinschaft von Verbrauchern zu betrachten, sofern ihr mindestens eine natürlich Person angehört, es also nicht ausschließlich institutionelle Eigentümer gibt.