BGH, Urteil v. 27.02.2015, Az. V ZR 114/14
Wenn die Eigentümerversammlung über die Bestellung eines WEG-Verwalters beschließt, muss sie gleichzeitig auch über die wesentliche Eckpunkte des Verwaltervertrags entscheiden. Ansonsten ist der Beschluss ungültig.
Im konkreten Fall hatte eine Eigentümerversammlung beschlossen, den Vertrag ihres amtierenden Verwalters um fünf Jahre zu verlängern, ohne weitere Konditionen festzulegen. Der Dienstleistungsvertrag sollte vom Verwaltungsbeirat verhandelt und in einer späteren Versammlung abgesegnet werden.
Der BGH entschied, dass nicht nur die Laufzeit, sondern auch die Vergütung bei dem Beschluss über die Bestellung eines WEG-Verwalters bekannt sein muss, da beide Faktoren für die Auswahlentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind.