LG Düsseldorf, Urteil v. 18.06.2014, Az. 25 S 125/3
Wenn der WEG-Hausverwalter einer baulichen Veränderung zustimmen muss, handelt es sich in der Regel um eine so genannte Vorschalterfordernis. Das heißt: Die Zustimmung des Verwalters ersetzt nicht die Genehmigung sämtlicher durch den Umbau beeinträchtigter Wohnungseigentümer.
Im konkreten Fall war in der Teilungserklärung geregelt, dass die Eigentümer die äußere Gestalt des Bauwerkes nicht ohne die Zustimmung des WEG-Verwalters verändern dürfen. Da die Eigentümer Markisen montieren wollten, fassten sie mehrheitlich den Beschluss, dass jeder Eigentümer grundsätzlich an der rückwärtigen Fassade Markisen anbringen lassen kann, aber weiterhin die Zustimmung des Verwalters einholen muss.
Dieser Beschluss wurde nach der Klage eines Eigentümers vom Landgericht Düsseldorf für ungültig erklärt, da nicht sämtliche betroffenen Eigentümer zugestimmt hatten. Die erforderliche Zustimmung des WEG-Verwalters ersetzt die Genehmigung der Wohnungseigentümer nicht.
Wenn der Verwalter tatsächlich allein über bauliche Veränderungen entscheiden soll, müsste dies klar und eindeutig aus der Vereinbarung hervorgehen.