Hobby-/Abstellraum zu Wohnzwecken unzulässig

Frage von Linda R. aus G.:

In unserer WEG mit mehreren Eigentumswohnungen gibt es derzeit noch mehrere Räumlichkeiten im Sondereigentum, die frei sind. Ich finde es schade, diesen Raum ungenutzt zu lassen. Mit meiner Familie bewohne ich eine Wohnung im Erdgeschoss, an die ein Hobbyraum grenzt. Unsere Wohnung ist relativ klein und der nebenstehende Raum würde sich prima als weiterer Wohnraum eignen. Ist es möglich, dass wir diesen Raum an unsere Wohnung angliedern und ihn für Wohnzwecke verwenden?

Antwort:

Über diese Frage, ob ein Hobby- oder Abstellraum zu Wohnzwecken genutzt werden kann, entschied bereits das Landgericht Frankfurt/Main. In einem Urteil vom 25. Juni 2014 (Az. 2-13 S 18/13) heißt es, dass allein die Teilungserklärung entscheidend ist. Sofern Räume in einer WEG als Hobby- oder Abstellraum in der Teilungserklärung als solche gekennzeichnet sind, dürfen diese nicht zu Wohnräumen umfunktioniert werden. Das gilt auch, falls es zu keinerlei Störungen der anderen Eigentümer kommen würde, wenn die Räume als weiterer Wohnraum genutzt werden würden. Wenn das geändert werden soll, müsste die Teilungserklärung geändert werden, was aber sicherlich eine absolute Ausnahme wäre.

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