BGH, Urteil vom 27.02.2015, Az. V ZR 110/14
Eigentümer einer Wohnung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft können von einem Miteigentümer nicht verlangen, bei der Wahl des Fußbodenbelags ein höheres Schallschutzniveau zu wahren, als es sich aus den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Vorgaben oder der Gemeinschaftsordnung ergibt.
Zum Hintergrund: Die Eigentümer eines Appartements ließen nach dem Kauf den Teppichboden entfernen und Parkett einbauen, woraufhin die Eigentümer des darunterliegenden Appartements eine vermehrte Belästigung durch Trittschall beklagten und forderten, einen schalldämmenderen Bodenbelag zu verlegen.
Der BGH bestätigte die Abweisung der Klage durch das LG Itzehoe: Der Kläger sei durch den Wechsel des Bodenbelags nicht im Sinne des WEG nachteilig betroffen. Zum einen wurden die maßgeblichen Schallschutzwerte eingehalten, zum anderen sei der Schallschutz in erster Linie durch die Bauteile des Gemeinschaftseigentums zu gewährleisten.
Der BGH führte aus, dass die Gestaltung des Sondereigentums und damit auch die Auswahl des Bodenbelags nach den Vorstellungen des Sondereigentümers erfolgen könnten. Nicht maßgeblich sei der Bodenbelag, der bei Errichtung des Gebäudes vorhanden vor und ob dieser in allen Appartements einheitlich war.