VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 11.12.2014, Az. 4 K 777/14
Alle Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) sind Gesamtschuldner der Gebühren für die Abfallbeseitigung. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße hervor.
Als Eigentümer einer Wohnung in der Wohnungseigentumsanlage sind die Mitglieder der WEG jeweils auch Miteigentümer des Grundstücks, auf dem sich das gesamte Gebäude befindet.
Das bedeutet, dass die Kommune grundsätzlich berechtigt ist, die Abfallbeseitigungsgebühr von jedem Wohnungseigentümer ganz oder teilweise zu verlangen. Zahlt jedoch ein Mitglied der WEG die Müllgebühren für die gesamte Anlage stellvertretend für die WEG-Gemeinschaft, so wirkt dies schuldbefreiend für die übrigen Mitglieder.
Grund für diese Regelung ist, dass die Abfallbeseitigungsgebühr sich nicht nur auf den in einer Wohnung anfallenden Abfall bezieht, sondern den gesamten auf dem Grundstück anfallenden Abfall umfassen soll.