BGH, Urteil vom 14.11.2014, Az. V ZR 118/13
Die Miteigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft können von einem Eigentümer nicht verlangen, dass dieser für die Kosten aufkommt, die bei der Wiederherstellung des dem Teilungsplan entsprechenden Zustandes der Wohnanlage entstehen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil vom 14. November 2014 Grundlegendes zum Anspruch auf die dem Teilungsplan entsprechende bauliche Ausgestaltung entschieden. Hat der Erwerber einer Eigentumswohnung mit dem Verkäufer eine vom Teilungsplan abweichende Vereinbarung getroffen, schuldet der Käufer den übrigen Miteigentümern nicht die plangerechte Herstellung des Zustandes. Grund dafür ist, dass der Käufer nicht „Störer“ im Sinne von § 1004 Absatz 1 BGB und § 15 Absatz 3 WEG ist. Denkbar ist allenfalls, dass alle Miteigentümer gemeinsam die Kosten der planmäßigen Herstellung des Gemeinschaftseigentums zu tragen haben. Auch dieser Anspruch besteht jedoch nicht, wenn der Umbau für die übrigen Eigentümer unzumutbar ist, also etwa unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht oder tiefgreifende bauliche Eingriffe erfordert.
Im konkreten Fall waren beide Parteien jeweils Eigentümer einer Wohnung in einer Mehrhausanlage. Bei dem Sondereigentum des Beklagten handelte es sich um einen Abstellraum im zweiten Dachgeschoss, dessen Ausgestaltung zwar dem Kaufvertrag, nicht aber der Teilungserklärung entsprach. Insbesondere waren ein Teil des Treppenhauses und eine Aufzugstür, die sich laut Teilungsplan im Gemeinschaftseigentum befinden sollten, in die Dachgeschosswohnung integriert. Der Kläger verlangte eine Wiederherstellung des der Teilungserklärung entsprechenden Zustandes.