BGH, Urteil vom 06.03.2014, Az. VIII ZR 266/13
Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen, Mängelansprüche verfolgen und beseitigen zu wollen, so kann der einzelne Eigentümer nicht zusätzlich eigene individuelle Entscheidungen zum Sachverhalt im Nachhinein treffen.
Zum Hintergrund: Eine WEG-Gemeinschaft hatte beschlossen, dass sie Mängel am Gemeinschaftseigentum beseitigen wolle, unter anderem die Feuchtigkeit in der Tiefgarage. Sie kam jedoch überein, die vorliegenden bautechnischen Mängel nochmals zu überprüfen und weitere Sanierungsalternativen zu prüfen. Da dies eine weitere Zeitverzögerung zur Folge gehabt hätte, wollte ein einzelner Eigentümer die sofortige Mängelbeseitigung in die Wege leiten. Jedoch muss er nach dem Urteil des BGH seine persönlichen Interessen an einer schnellen Sanierung gegenüber den formal korrekten Beschlüssen der Gemeinschaft hintenanstellen und abwarten, bis die WEG gemeinsam einen neuen Beschluss fasst oder den alten Beschluss umsetzt.