Tücken im Detail: Rauchmelder in Bestandswohnungen installieren – aber richtig

Seit 2003 haben sich die meisten der deutschen Bundesländer um die Einführung einer Rauchwarnmelderpflicht – zunächst für Neubauten – bemüht. Mit ersten Erfolgen: Nach Angaben des Deutschen Feuerwehrverbandes geht die Zahl der Todesopfer aufgrund von Wohnungsbränden seit 2009 kontinuierlich zurück. Nach und nach müssen nun Millionen von Bestandswohnungen nachgerüstet werden. Die Wohnbau Service Bonn, eine bundesweit tätige Verwalterin von Eigentumswohnungen mit mehr als 40 Jahren Erfahrung, gibt Tipps für die richtige Vorgehensweise und warnt vor juristischen Fallstricken.

 

Bonn, 09.02.2015. Die Rauchwarnmelderpflicht ist mittlerweile – zunächst für neugebaute Wohngebäude – in fast allen Landesbauordnungen der deutschen Bundesländer verankert. Bis spätestens 2020 sollen aber auch in allen Bestandswohnungen Rauchmelder vorhanden sein. In Hessen lief die Frist dafür am 31.12.2014 ab. In Bayern soll mit Stichtag 31.12.2017 die flächendeckende Nachrüstung mit den Warnmeldern erfolgen. Die Landesbauordnungen schreiben vor, dass jeder Schlafraum sowie jeder Fluchtweg (zum Beispiel Flure), über einen Rauchmelder verfügen muss. Auch wenn in den meisten Bundesländern Übergangsfristen bis zu fünf Jahre vorgesehen sind, sollten sich Vermieter frühzeitig darum kümmern. Diese sind nämlich überwiegend für die Installation der Rauchmelder zuständig.

 

Die noch knapp drei Jahre dauernde Übergangsfrist sollte von den Wohnungseigentümern nicht überschätzt werden – denn die Planung benötigt Zeit: „Für Wohnungseigentümer ist es wichtig, frühzeitig mit seinem Verwalter den Zeitplan für die Installation festzulegen. Dabei sollte sich die Eigentümergemeinschaft nicht zu lange Zeit lassen“, empfiehlt Thomas zur Oven, Geschäftsführer der Wohnbau Service Bonn GmbH, die bundesweit mehrere tausend Eigentumswohnungen verwaltet. Auch die Wartung, für die entweder der selbstnutzende Eigentümer oder der Mieter verantwortlich ist, solle nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Sinnvoll sei die Beachtung der Vorschriften nach DIN 14676, in der Wartungsauflagen und Geräteempfehlungen festgelegt wurden. Das sei vor allem auch bei eventuellen Versicherungsfragen relevant. Es habe sich bewährt, dass gerade in mehrgeschossigen Wohnhäusern ein einheitlicher Gerätetyp installiert werde, der dann einmal jährlich auf Funktionstüchtigkeit überprüft werde. Dabei geht es vor allem um die Lebensdauer der Batterien, sagte zur Oven.

 

Die Vorgehensweise bei Rauchmeldern, die von Mietern ohne vorherige Absprache oder von Wohnungseigentümern vor einem Beschluss der WEG-Versammlung in Eigeninitiative angebracht wurden, ist bisher noch nicht einheitlich geklärt. Darauf weist die Wohnbau Service GmbH hin und nennt zwei Beispiele: Das Landgericht Halle (Saale) zum Beispiel entschied, dass der Mieter im Interesse einer einheitlichen Geräteauswahl den Wechsel des Gerätetyps dulden müsse (Urteil vom 30. Juni 2014, Az. 3 S 11/14). Währenddessen sprach das Landgericht Braunschweig dem Mieter das Recht zu, seinen selbst montierten Warnmelder zu behalten (Urteil vom 07.02.2014, Az. 6 S 449/13 (154). Bis zu einem obergerichtlichen Urteil dürfte diese Unklarheit bestehen bleiben.

 

Eine Liste mit den einschlägigen Rechtsvorschriften in den Landesbauordnungen aller Bundesländer findet sich hier: Rauchwarnmelderpflicht nach Bundesländern.

 

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