Mietminderung nach einem durch den Mieter verschuldeten Brand?

BGH, Urteil vom 19.11.2014, Az. VIII ZR 191/13

Nach einem Wohnungsbrand, der durch eigenes Verhalten verschuldet wurde, hat die betroffene Mieterin Anspruch auf Mietminderung gegenüber dem Vermieter. Dies ist allerdings nur der Fall, sofern die Mieterin die Wohngebäudeversicherung des Vermieters anteilig bezahlt.

Zum Hintergrund: Die zwölfjährige Tochter einer Mieterin vergaß einen Topf mit heißem Öl auf dem Herd, worauf ein Wohnungsbrand entstand. Die Mutter des Kindes haftet für ihr Kind und dessen fahrlässiges Verhalten. Im Allgemeinen gilt, dass ein Mieter, sofern er einen Schaden schuldhaft verursacht hat, auch für die Beseitigung dieses Schadens aufkommen muss. So wollte die Mieterin zunächst die Schäden über ihre Haftpflichtversicherung abwickeln. Die Versicherung erklärte jedoch, dass für diesen Schaden die Gebäudeversicherung des Vermieters zuständig sei. Allerdings wollte der Vermieter nicht seine Gebäudeversicherung in Anspruch nehmen, da er einen Anstieg der Versicherungsprämie befürchtete. Der BGH entschied in diesem Fall zugunsten der Mieterin, denn sie trug die Gebäudeversicherung des Vermieters anteilig über ihre Betriebskostenabrechnung mit. Außerdem, so das Urteil, sei der Vermieter verpflichtet, seine Gebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen und musste deshalb einer Mietminderung  bis zur Schadensbeseitigung zustimmen.

 

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