Kammergericht Berlin, Beschluss vom 03.04.2014, Az. 1 W 83/14
Wohnungseigentümer besitzen Einsichtsrechte in Grundbuchauszüge anderer Eigentümer der gleichen WEG, sofern sich die Einsicht auf das Bestandsverzeichnis und die Abteilung I bezieht. Sie können jedoch nicht verlangen, sich über die Belastungen der Abteilungen II und III zu informieren.
Zum Hintergrund: Grundsätzlich haben WEG-Eigentümer das Recht, Auszüge des Grundbuches anderer Eigentümer einzusehen, sofern ein berechtigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt zum Beispiel vor, um die Namen der anderen Eigentümer zu erfahren. Jedoch hat ein Eigentümer nicht das Recht, aus bloßer Neugier oder aus anderen Gründen die eventuellen Belastungen eines anderen Wohnungseigentümers mit Darlehen etc. einzusehen. Die Daten in der Abteilung II und III lassen Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation der anderen Wohnungseigentümer zu und sind demnach nicht grundsätzlich von berechtigtem Interesse.