BGH, Urteil vom 20.02.2014, Az.: III ZR 443/13
Ein WEG-Verwalter ist bei einem Rechtsgeschäft, wie beispielsweise einer Vertragskündigung, dazu verpflichtet, dem Geschäftspartner eine Vollmacht und gegebenenfalls den Beschluss der Eigentümerversammlung vorzulegen.
Zum Hintergrund: Ein WEG-Verwalter kündigte den Vertrag mit einem Hausmeisterservice nach fünf Jahren fristgerecht auf Grund von Schlechtleistungen. Der Hausmeisterdienst wies diese Kündigung jedoch zurück, da der Verwalter der Kündigung keine Vollmachtsurkunde beigelegt hatte. Der BGH gab dem Hausmeisterservice Recht und bestätigte, dass die Kündigung nicht wirksam war, da eine Vollmachtsurkunde nicht beilag. Auch wenn der Verwalter als gesetzlicher Vertreter und Organ der WEG gilt, kann er weiterreichende Vertretungsaufgaben nicht generell übernehmen. Somit fehlte in diesem Falle dem Hausmeisterdienst die Sicherheit, dass der Verwalter bevollmächtigt war, die Kündigung einzureichen. Um eventuelle Missverständnisse zu vermeiden, raten WEG-Juristen Verwaltern, nicht nur eine Vollmachtsurkunde vorzulegen, sondern gegebenenfalls den Beschluss der Eigentümerversammlung, der den Verwalter in seiner Handlung ermächtigt.