BGH, Urteil vom 24.01.2014, Az.: V ZR 48/13
Auf dem Dach einer Wohnungseigentümergemeinschaft sollte durch ein Telekommunikationsunternehmen eine Mobilfunksendeanlage errichtet werden. Eine Eigentümerin, deren Wohnung im Dachgeschoss lag, klagte jedoch gegen diesen Beschluss. Der Bundesgerichtshof gab der Klägerin Recht.
Zum Hintergrund: Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage sei laut BGH eine bauliche Veränderung. Demnach müssen alle Eigentümer der WEG dem Beschluss zustimmen. Da die Maßnahme keine (modernisierende) Instandhaltung oder gar eine Modernisierung sei, reiche eine einfache bzw. qualifizierte Mehrheit nicht aus, um über den Beschluss zu entscheiden. Der BGH entschied, dass durch den Bau der Anlage die Gefahr bestehe, dass der Miet- oder Verkaufswert der betreffenden Eigentümerwohnung im Dachgeschoss gemindert werde. Es werde außerdem öffentlich diskutiert, dass solche Anlagen negative gesundheitliche Auswirkungen haben. Die Beeinträchtigungen, die durch den Bau entstehen würden, müssen deshalb nicht von der Eigentümerin hingenommen werden, so dass ein einstimmiger Beschluss der Eigentümerversammlung Voraussetzung für die bauliche Veränderung gewesen wäre.