„Return to sender, address unknown“: Rock´n`Roll-Sänger Elvis Presley beschäftigte die Trauer von Verliebten, deren Briefe wegen falscher Adressierung an sie zurück geschickt werden. Eine ähnliche Problematik beschäftige kürzlich den Bundesgerichtshof (BGH). In diesem Fall handelte es sich bei den Briefen um die Einladungen des Verwalters zur Eigentümerversammlung. Erreichen sie einen Wohnungseigentümer nicht, kann er die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse anfechten. Das ist jedoch nicht möglich, wenn der Eigentümer eine falsche Adresse angegeben hat und er die Einladung deswegen nicht bekommt. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des BGH am 5. Juli 2013 (Az. V ZR 241/12).
Der Fall: Eine WEG hatte in einer Eigentümerversammlung unter anderem nachträglich einen Insolvenzantrag genehmigt, den der Verwalter im Namen der WEG gegen einer der Wohnungseigentümer gestellt hatte. Es handelte sich dabei um eine Firma, die in der Wohnanlage mehrere Einheiten besaß und mit den Hausgeldzahlungen seit Längerem in Verzug war. Die Firma reichte daraufhin Anfechtungsklage gegen den Beschluss der WEG ein. Ihrer Ansicht nach sei der Beschluss ungültig, da sie keine Einladung zur Versammlung erhalten habe. Bereits im Vorfeld der Eigentümerversammlung hatten der Firma jedoch keine Briefe zugesandt werden können, sie waren als unzustellbar zum Verwalter zurückgeschickt worden.
Adresse angeben: Pflicht für Wohnungseigentümer
Die Richter des BGH gaben der beklagten WEG Recht. Wenn die Einladung des Verwalters zur Eigentümerversammlung nicht zugestellt werden könne, weil ein Wohnungseigentümer keine oder eine falsche Anschrift angegeben habe, sei er dafür selbst verantwortlich. Weder er, noch andere Wohnungseigentümer könnten dann gegen die in der Versammlung gefassten Beschlüsse wegen unterbliebener Ladung vorgehen. Der BGH sah es in diesem Fall als gegeben an, dass dem Verwalter eine falsche Anschrift der Firma vorlag.
Fazit für Wohnungseigentümer: Wer über die Geschicke der WEG mitentscheiden will, sollte beim Verwalter immer seine aktuelle Anschrift hinterlegen. Damit sind Wohnungseigentümer im Zweifelsfall auf der sicheren Seite – und können getroffene Beschlüsse gegebenenfalls wegen fehlender Einladung anfechten.