Dürfen ausländische Mieter eine separate Satellitenschüssel montieren, um Fernsehsendungen in ihrer Sprache sehen zu können? Sie dürfen – vorausgesetzt, sie haben keine andere Möglichkeit, ausreichend viele Fernsehprogramme in ihrer Sprache beziehungsweise aus ihrem Heimatland zu empfangen. Wohnungseigentümer, die ihre Wohnungen vermieten, können also nicht davon ausgehen, dass die zentrale Satellitenempfangsanlage der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ausreichend ist, auch wenn darüber fremdsprachige Programme empfangen werden können. Das geht aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 2013 hervor (BVerfG 1 BvR 1314/11).
Recht auf Information schlägt Außenwirkung der Immobilie
Hintergrund der Entscheidung war ein Streit zwischen einer Vermieterin und ihrem Mieter, der aus der Türkei kam, aber turkmenischer Abstammung war. Obwohl die Mieter des Wohnhauses über eine zentrale Satellitenempfangsanlage bereits mehrere türkische Programme empfangen konnten, montierte der Mieter eine separate Satellitenschüssel, auch Parabolantenne genannt, am Gebäude – ohne die Vermieterin vorher um Erlaubnis zu fragen. Der Grund: Er wollte damit ein turkmenisches Regionalprogramm sehen können, das nur über Satellit empfangen werden konnte. Die Vermieterin war jedoch dagegen und verlangte von dem Mieter, die Satellitenschüssel wieder zu entfernen. Nachdem die Vermieterin in den ersten beiden Instanzen Recht bekam, gab das Bundesverfassungsgericht dem Beklagten Recht. Das Recht auf Informationsfreiheit wog schwerer als das Interesse der Vermieterin an einer harmonischen Außenansicht der Immobilie.
Mieter, Satellitenschüssel und das Recht auf Information
Fazit für Wohnungseigentümer, die ihre Wohnungen vermieten: Jeder Mieter hat einen Anspruch darauf, mehrere Fernsehprogramme aus seiner Heimat beziehungsweise in seiner Sprache sehen zu können. Kann die zentrale Satellitenschüssel der Wohnanlage diesem Bedürfnis nicht gerecht werden, dürfen Mieter auch ihre eigene montieren. Achtung: Der Vermieter darf dann entscheiden, wo genau die Parabolantenne angebracht werden soll. Außerdem muss der Mieter die anfallenden Kosten zahlen. Daneben besteht natürlich die Möglichkeit, Fernsehprogramme über das Internet zu empfangen. Aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Strausberg vom 25. Juli 2013 (Az 9 C 171/12) geht hervor: Der Mieter darf keine eigene Parabolantenne montieren, wenn er mehrere Programme über Internet in „gebrauchstauglicher Qualität“ empfangen und auf den Fernseher übertragen kann.
Wohnungseigentümer, die ihre Wohnung vermieten, müssen also genau prüfen, ob sie einem Mieter eine Satellitenschüssel erlauben müssen.