Gegen wen können Wohnungseigentümer Schadensersatz geltend machen, wenn ihnen ein Schaden durch eine zu spät ausgeführte dringende Reparatur entstanden ist? Sind die übrigen Wohnungseigentümer als Einzelpersonen oder die Eigentümergemeinschaft als Ganze die richtigen Adressaten einer Klage? Diese Frage konnte das Landgericht Hamburg in einem Fall aus dem Jahr 2011 nur vorläufig klären. Denn noch bestehen darüber Meinungsverschiedenheiten zwischen den Hamburger Richtern und dem Oberlandesgericht München. Die Revision vor dem Bundesgerichtshof wurde zugelassen und könnte endgültig Klarheit bringen.
Eine Wohnungseigentümerin aus Hamburg hatte einen Feuchtigkeitsschaden in ihrer Wohnung, die dadurch vorübergehend unbewohnbar wurde. Da die Wohnung vermietet war, zahlte die Mieterin vorerst keine Miete mehr. Ihre Mietausfälle wollte die Eigentümerin nun von der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) erstattet bekommen. Denn die Miteigentümer hatten notwendige Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum nicht rechtzeitig beschlossen, die den Feuchtigkeitsschaden hätten verhindern können.
Eigentlich ein klarer Fall, dachte die Wohnungseigentümerin. Aber das Landgericht Hamburg sah es anders: Die Gemeinschaft könne in diesem Fall nicht verklagt werden, weil sie als solche nur teilweise rechtsfähig ist. Nach Ansicht der Richter genügt das nicht, um Adressatin der Klage sein zu können. Vielmehr hätte die Klägerin die anderen Wohnungseigentümer als Einzelpersonen verklagen müssen und nicht die Eigentümergemeinschaft als Ganze. (LG Hamburg, AZ: 318 S 258/10)
BGH könnte Rechtssicherheit für Wohnungseigentümer schaffen
Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte die Dinge in einer früheren Entscheidung anders herum gesehen: Das Gericht vertrat die Auffassung, dass auch eine WEG in derartigen Fällen zu Schadensersatz verpflichtet werden könne. Die Hamburger Richter machten keinen Hehl daraus, dass sie diese Münchener Entscheidung durchaus kannten. Deshalb ließen sie bei dem von ihnen verhandelten Fall eine Revision zum Bundesgerichtshof zu. Sollte der BGH den Fall in letzter Instanz entscheiden, könnte dies schließlich zu mehr Rechtssicherheit für Wohnungseigentümer führen.