Haftung bei Aufzugsanlagen – Was zu beachten ist

Seit dem 1. Juni 2015 gilt die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), in der auch die Pflichten für Betreiber von Aufzugsanlagen verschärft wurden. Verstößt der Betreiber gegen die auferlegten Pflichten, gilt dies nicht nur als Ordnungswidrigkeit, sondern – wenn sich ein Unfall ereignet – auch als Straftat. Umso wichtiger ist es für Betreiber zu wissen, welche Pflichten er zu erfüllen hat, um Nutzer des Aufzugs nicht zu gefährden.

Insbesondere müssen Betreiber von Aufzugsanlagen seit dem 1. Juni 2016 einen Notfallplan ausgearbeitet haben, der dem zuständigen Notdienst zur Verfügung steht oder am Aufzug aushängt. Im Plan muss der genaue Ort des Aufzugs verzeichnet sein, damit eventuell eingeschlossene Personen schneller befreit werden können. Außerdem muss der Plan Informationen zum Betreiber  und dessen Telefonnummer beinhalten sowie zu medizinischen und technischen Helfern. Dazu gehören zum Beispiel Personen, die Zugang zu den Betriebsräumen haben oder die Rufnummer der Notbefreiungsorganisation.

Schon seit Inkrafttreten der BetrSichV muss jede Aufzugsanlage außerdem alle zwei Jahre von einer zugelassenen Überwachungsstelle, etwa dem TÜV oder der DEKRA, geprüft werden. Die Prüfplakette im Aufzug muss zeigen, wer die Prüfung durchgeführt hat und wann die nächste Prüfung erfolgt.

Außerdem muss eine Fachfirma mit der Wartung des Aufzuges beauftragt werden. Die Wartungszyklen hat der Betreiber dabei selber festzulegen. Sie hängen zum Beispiel davon ab, wie frequentiert die Anlage benutzt wird, wie alt sie ist oder vom Umfeld in dem sie installiert ist.

Spätestens am 31.12.2020 wird außerdem das so genannte Zweiwege-Notrufsystem Pflicht. Achtung: bis 2018 wird die Telekom alle analogen Telefonsysteme abschalten – Betreiber von Aufzugsanlagen müssen daher schon vorher auf alternative Systeme, etwa GSM-basierte Notrufsysteme, umsteigen.

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